Unpfändbarkeit der persönlichen Position
Die persönliche Position beim Zusatzrentenfonds ist unantastbar. Das heißt, die eingezahlten Beiträge und die eventuell ebenfalls einfließende Abfertigung können weder beschlagnahmt noch gepfändet werden. Das gilt auch dann, falls beim Arbeitnehmer/in eine Abtretung eines Fünftel des Gehalts vorliegt.
Für die Auszahlungen des Zusatzrentenfonds bei Pensionierung in Form von Rente oder Kapital gelten hingegen dieselben Beschränkungen wie bei der staatlichen Rente, was die Abtretung, Beschlagnahme und Pfändung betrifft. Weggenommen werden kann somit ein Fünftel des Gesamtbetrags. Dasselbe gilt bei Vorschüssen für Gesundheitsausgaben.
Keinerlei Beschränkungen für die Abtretung, Beschlagnahme oder Pfändung sind hingegen bei den anderen Vorschüssen aus anderen Gründen als Gesundheitskosten (Kauf/Renovierung der Erstwohnung beziehungsweise andere Ausgaben) und der Ablöse vor der Pensionierung (Gesamtablöse und Teilablöse) vorgesehen.