Vorschuss für die Erstwohnung

Unter Vorschüssen versteht man die Auszahlung eines Teils der persönlichen Rentenposition vor Erfüllen der Voraussetzungen für die Auszahlung der Rentenleistungen. Diese Vorschüsse dienen als Rückerstattung der Ausgaben für den Kauf, den Bau oder die Renovierung der Erstwohnung für Sie selbst oder Ihre Kinder.

Voraussetzungen

  • Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform seit mindestens acht Jahren
Wichtig: Unter der Erstwohnung versteht man die Wohnung, die als meldeamtlicher Wohnsitz eingetragen ist. Sollte die gegenständliche Wohnung noch nicht als meldeamtlicher Wohnsitz eingetragen sein, muss ihn das Mitglied innerhalb von 18 Monaten in die Gemeinde ummelden, in der sich die Wohnung befindet.

Leistungen

  • Bis zu 75% (für Arbeitnehmer/in des Privatsektors) oder 100% (für Öffentlich Bedienstete, die in einem geschlossenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind) der angereiften persönlichen Rentenposition auf Grundlage der eingereichten Dokumente

Der beantragte Vorschuss darf nicht über den effektiv getätigten und dokumentierten Ausgaben liegen.

Der Vorschuss wird auf Grundlage des tatsächlich in den Zusatzrentenfonds eingezahlten Kapitals und nicht unter Bezugnahme auf die fiktiven Rücklagen sowie auf bestimmte Arbeitsverhältnisse (Grund-, Mittel- und Oberschullehrer) gewährt, deren Abfertigung beim staatlichen Vorsorgeinstitut INPS zurückgelegt und erst bei Beendigung der Arbeitstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung an den Zusatzrentenfonds übertragen wird.

Wie wird das Ansuchen gestellt?

Direkt über die Online-Plattform Ihres Rentenfonds oder Ausfüllung des auf der Webseite des Zusatzrentenfonds zur Verfügung gestellten Formulars, gemeinsam mit folgenden Dokumenten:

  • Für den Kauf: Notorietätsakt
  • Für den Bau: Ersatzerklärung des Notorietätsaktes, um den Bau der Erstwohnung zu bescheinigen
  • Für die Renovierung: Bescheinigung über die ausgeführten Bauarbeiten, die durch Art. 3, Abs. 1, Buchst. a, b, c und d des Einheitstextes über die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen im Bauwesen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 380 vom 6. Juni 2001 genehmigt wurden.
Wichtig: Auf dem Formular Ihres Zusatzrentenfonds sind alle Dokumente angegeben, die Sie für einen Vorschuss einreichen müssen.

Besteuerung

  • Bis zum 31.12.2000: Getrennte Besteuerung auf die Besteuerungsgrundlage1
  • Vom 01.01.2001 bis 31.12.2006 (31.12.2017 für öffentlich Bedienstete): Getrennte Besteuerung auf die Besteuerungsgrundlage2
  • Ab 01.01.2007 (01.01.2018 für öffentlich Bedienstete): Ersatzsteuer von 23% auf die Besteuerungsgrundlage3

1 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der bis zum 31.12.2000 angereift ist, nach Abzug des Arbeitnehmerbeitrags unter 4% des Gehalts und des Abfertigungsanteils.

2 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2006 (31.12.2017 für öffentlich Bedienstete) angereift ist, inklusive der Renditen und nach Abzug der nicht von der Einkommenssteuer abgezogenen Beiträge.

3 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der ab dem 01.01.2007 (01.01.2018 für öffentlich Bedienstete) angereift ist nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (nicht von der Einkommenssteuer abgezogene Renditen und Beiträge) und der Beiträge anstelle der Produktionsprämien.

Fristen für die Auszahlung

Die Fristen für die Auszahlung der Leistungen ab dem Erhalt des vollständig und fehlerfrei ausgefüllten Ansuchens wird vom jeweiligen Zusatzrentenfonds festgelegt. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.

Anmerkungen

  • Man kann auch im selben Jahr mehrere Ansuchen stellen. Hierbei muss die vorgegebene Höchstgrenze beachtet werden. Sollten Sie bereits einen oder mehrere Vorschüsse erhalten haben, beachten Sie bitte, dass der nun auszahlbare Vorschuss maximal 75% der Gesamtposition unter Berücksichtigung aller bereits erhaltenen und nicht wiedereingezahlten Vorschüsse betragen kann (dies gilt nicht für Öffentlich Bedienstete, die in einem geschlossenen Rentenfonds eingeschrieben sind).
  • Der als Vorschuss ausgezahlte Betrag reduziert die persönliche Rentenposition und somit auch die zukünftige Zusatzrentenleistung.
  • Es werden keine Ansuchen zur Tilgung von Darlehen akzeptiert.
  • Sollten Finanzierungsverträge vorliegen (Fünftelregelung), kann die gesamte Leistung übertragen werden.
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