Gesamtablöse

Unter der Ablöse versteht man das Schließen und die Auszahlung der gesamten Zusatzrentenposition, die vor der Erfüllung der Rentenvoraussetzungen beim Zusatzrentenfonds angereift ist.

Einige Zusatzrentenfonds bieten die Möglichkeit einer Teilablöse zwischen 50% und 100% bei Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen an. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Zusatzrente weiterhin erhöhen möchten, ist eine Ablöse nicht ratsam.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Voraussetzungen sind:

  • Verlust der Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die vom Willen der Parteien abhängen: Kündigung, Entlassung usw.
  • Verlust der Voraussetzungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen: Mobilität, Konkurs usw.
  • Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzung wegen Pensionierung bei weniger als fünf Mitgliedschaftsjahren beim Zusatzrentenfonds
  • Beendigung der Arbeitstätigkeit, die eine Arbeitslosigkeit von über 48 Monaten mit sich bringt (nur für Arbeitnehmer des Privatsektors)
  • Dauerinvalidität, die zu einer Reduzierung der Arbeitsfähigkeit von weniger als ein Drittel führt (nur für Arbeitnehmer des Privatsektors)
  • Ableben

Wie wird das Ansuchen gestellt?

Das auf der Webseite des Zusatzrentenfonds zur Verfügung gestellte Formular muss ausgefüllt und gemeinsam mit den erforderlichen Dokumenten eingereicht werden.

Wichtig: Auf dem Formular Ihres Zusatzrentenfonds sind alle Dokumente angegeben, die Sie für eine Gesamtablöse einreichen müssen.

Welche Fristen gelten für die Auszahlung?

Die Fristen für die Auszahlung der Leistungen ab dem Erhalt des vollständig und fehlerfrei ausgefüllten Ansuchens werden vom jeweiligen Zusatzrentenfonds festgelegt. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.

Wie wird die Ablöse besteuert?

In einigen Fällen werden Gesamtablösen höher besteuert als die Leistungen zum Zeitpunkt der Pensionierung.

Anmerkungen:

  • Eine Ablöse bedeutet nicht, dass das Mitglied vom Zusatzrentenfonds zurücktritt. Man kann nur vom Zusatzrentenfonds zurücktreten, wenn man nie Beiträge eingezahlt hat.
  • Durch die Ablöse gehen Mitgliedschaftsjahre im Zusatzrentenfonds verloren. Sollte das Mitglied weiterhin Beiträge in den Zusatzrentenfonds einzahlen wollen, muss es sich erneut einschreiben.
  • Durch die Gesamtablöse geht auch das eventuelle Anrecht auf die Unterstützungsmaßnahmen der Region und somit auf das Ansuchen um die Unterstützung der Beitragszahlung in einer wirtschaftlichen Notlage verloren (Art. 10 des D.P.Reg. Nr. 75 vom 7. Oktober 2015).
  • In einigen Fällen werden Gesamtablösen höher besteuert als die Leistungen zum Zeitpunkt der Pensionierung.
  • Sollten Finanzierungsverträge vorliegen (Fünftelregelung), kann es sein, dass der gesamte Betrag an die Finanzierungsgesellschaft, mit der der Vertrag geschlossen wurde, ausgezahlt wird.
  • Bei Ableben des Mitglieds vor der Pensionierung wird die gesamte Position den Erben oder den ernannten Begünstigten ausgezahlt. Sollten diese Personen nicht vorhanden sein, bleibt die Position beim Zusatzrentenfonds (bei kollektivvertraglichem Beitritt). Bei individuellem Beitritt wird die Position entsprechend dem Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik für soziale Zwecke genutzt.

Wo erhalte ich weitere Infos?

Holen Sie sich alle Informationen zur Zusatzvorsorge bei einem Pensplan Infopoint in Ihrer Nähe!

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