Arbeitgeber und Arbeitsrechtsberater
Hier finden Sie unser komplettes kostenloses Angebot für Sie:
- News und E-Mail Benachrichtigungsdienst bei wichtigen News
- Experten, die Sie für Fort-, Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen buchen können – auch direkt in Ihrem Betrieb
- Nützliche Vertiefungen
- Aktuelle Unterlagen zur Entscheidung über die Abfertigung, Betriebsabkommen für kollektive Beitritte zum Herunterladen
Vertiefungen
Der Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 252/2005 sieht folgende Ausgleichsmaßnahmen vor:
- Abzug vom Unternehmensertrag von 4% (6% für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten)
- Befreiung von der Einzahlung des Beitrags an den Garantiefonds in Höhe von 0,20% der jährlichen Entlohnung
- Reduzierung der kleinen Beiträge
Alle Infos gibt es hier:
Dieser Dienst bietet für jeden einzelnen Arbeitsvertrag ein „Informationsblatt mit der historischen Beitragszahlung“ mit Verweis auf die Rentenfonds, denen man beitreten kann, die Mindestbeitragszahlung, die Beitragshöhe und alle Änderungen mit den entsprechenden Laufzeiten.
Zusätzlich finden sich in den Informationsblättern eigene Abschnitte, die den potenziellen Mitgliedern, der Berechnungsgrundlage der Beitragszahlung und den Veränderungen in der Beitragszahlung (Aussetzung der Beitragszahlung aufgrund von Lohnausgleichskasse oder Mutterschaft, „una tantum“, Rückwirkung, Sonderregelungen: NISF/INPS - ex NFAÖV/INPDAP, ENPAIA, usw.) gewidmet sind. Dem Informationsblatt folgt ein Index mit Verweis auf Datum, Verhandlungsebene und Quelle des folgenden Gesetzestextes.
Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Arbeitnehmer/innen mit Erstbeschäftigung nach dem 28. April 1993 statt der gesamten auch nur einen Teil der anreifenden Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen können, wenn ihr Kollektivvertrag dies vorsieht.
Arbeitnehmer/innen, die vor dem 28. April 1993 ihre erste Arbeit begonnen haben, zum 29. August 2017 bereits Mitglied in einem Zusatzrentenfonds waren und dort die gesamte Abfertigung einzahlen, können diese Entscheidung widerrufen und künftig gemäß den Bestimmungen in ihrem Kollektivvertrag nur mehr einen Teil beziehungsweise gar nichts von ihrer Abfertigung in den Fonds einzahlen.
Bei Arbeitnehmer/innen, die bereits in einen kollektivvertraglichen, territorialen Zusatzrentenfonds einzahlen (z.B. den Rentenfonds Laborfonds) und deren Kollektivvertrag oder eine Gesetzesbestimmung einen zusätzlichen Beitrag vom Arbeitgeber vorsieht, wird dieser Beitrag in denselben Zusatzrentenfonds eingezahlt.
Bei Arbeitnehmer/innen, die noch in keinen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, wird dieser zusätzliche Arbeitgeberbeitrag so lange in den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds eingezahlt, bis der/die Arbeitnehmer/in sich in einen territorialen Zusatzrentenfonds einschreibt.
Arbeitnehmer/innen im Privatsektor können Produktivitätsprämien in einen Beitrag für ihren Zusatzrentenfonds umwandeln.
Der Plafond für die Produktivitätsprämie beträgt 3.000 Euro, und das Einkommen darf nicht höher sein als 80.000 Euro.
Arbeitnehmer/innen, welche die gesamte oder einen Teil der Prämie in einen Zusatzrentenfonds einzahlen, kommen in den Genuss von drei Steuervorteilen:
- Die Prämie bildet kein zu versteuerndes Einkommen
- Die Prämie muss auch nicht anderweitig versteuert werden (Ersatzsteuer und NISF/INPS-Beitrag)
- Die Prämie unterliegt eben so wenig einer Besteuerung bei einer späteren Auszahlung durch den Zusatzrentenfonds (Vorschuss, Ablöse, Rentenleistung und RITA).
Zwei Angestellte im Vergleich
Für Arbeitgeber und/oder Arbeitsrechtsberater: Um die Produktivitätsprämien in den Zusatzrentenfonds einzuzahlen, muss man eine eigens dafür erstellte Aufstellung benutzen. Durch diese kann der Beitrag fehlerfrei identifiziert und entsprechend der gesetzlichen Steuerregelung behandelt werden.
Laden Sie hier die Vertiefung im PDF-Format herunter:
Download
Abkommen auf Sammelbasis und auf individueller Basis
Übermittlung des gewerkschaftlichen kollektiven Betriebsabkommen/des Sammelabkommens auf individueller Basis und auf Betriebsebene für die Aktivierung der Zusatzvorsorge
In dem Moment, in dem im Betrieb ein kollektives gewerkschaftliches Betriebsabkommen/ein Sammelabkommen auf individueller Basis und auf Betriebsebene für die Aktivierung der Zusatzvorsorge abgeschlossen wird, muss dies den Angestellten entsprechend mitgeteilt werden; mit diesem Formular wird dieser Informationspflicht nachgegangen.
Ministerielles Entscheidungsformular Abfertigung 2
Das vom Ministerium erstellte Formular, das der Arbeitgeber jenen Arbeitnehmern für die Entscheidung aushändigen muss, die nach dem 31.12.2006 eingestellt wurden.
Aufforderung zur Übermittlung des „Entscheidungsformulars für die Zuweisung der Abfertigung“
Mit diesem Aufforderungsschreiben wird jenen Arbeitnehmern, die einen Monat vor Ablauf der für die Entscheidung über die Zuweisung der Abfertigung gesetzlich vorgesehenen Fristen noch nicht dem Arbeitgeber das ministerielle Entscheidungsformular übermittelt haben mitgeteilt, was der Arbeitgeber tun wird, im Falle, dass der Arbeitnehmer keine Entscheidung getroffen hat. Dem Brief werden folgende Unterlagen beigelegt: Abfertigung 2 – Kollektivabkommen, das den Rentenfonds für die eventuelle stillschweigende Zuweisung der Abfertigung festlegt. – Statut/Geschäftsordnung und entsprechendes Informationsblatt des Rentenfonds, in den die Abfertigung der stillschweigenden Abfertigung einbezahlt wird.
Bescheinigung des Arbeitgebers in Bezug auf die von einem ehemaligen Angestellten getroffene Entscheidung über die Zuweisung der Abfertigung
Brief für den Versand des Entscheidungsformulars für die Zuweisung der Abfertigung
Mit diesem Brief kommt der Arbeitgeber der Übermittlungspflicht der ministeriellen Formulare für die Entscheidung der Zuweisung der anreifenden Abfertigung nach.
Erklärung des neu angestellten Arbeitnehmers in Bezug auf die Entscheidung über die Abfertigung beim vorhergehenden Arbeitgeber
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Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer die eigene Rentenposition bei dieser Rentenform vollständig abgelöst
(MS WORD 28 KB) -
Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer: die eigene Rentenposition bei dieser Rentenform nicht vollständig abgelöst
(MS WORD 28 KB) -
In Bezug auf das vorhergehende Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer die eigene Abfertigung im Sinne des Art. 2120 ZGB im Betrieb belassen
(MS WORD 30 KB)
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Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hat der Arbeitnehmer die eigene Rentenposition bei dieser Rentenform vollständig abgelöst
News
Vertragsneuheiten und -änderungen
Vertragsneuheiten und -änderungen ab dem 1. Januar 2024
Vertragsneuheiten und -Änderungen
Vertragsneuheiten und -Änderungen ab dem 1. Juli 2023
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