Arbeitgeber und Arbeitsrechtsberater

Hier finden Sie unser komplettes kostenloses Angebot für Sie:

  • News und E-Mail Benachrichtigungsdienst bei wichtigen News
  • Experten, die Sie für Fort-, Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen buchen können – auch direkt in Ihrem Betrieb
  • Nützliche Vertiefungen
  • Aktuelle Unterlagen zur Entscheidung über die Abfertigung, Betriebsabkommen für kollektive Beitritte zum Herunterladen

Vertiefungen

Der Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 252/2005 sieht folgende Ausgleichsmaßnahmen vor:

  • Abzug vom Unternehmensertrag von 4% (6% für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten)
  • Befreiung von der Einzahlung des Beitrags an den Garantiefonds in Höhe von 0,20% der jährlichen Entlohnung
  • Reduzierung der kleinen Beiträge

Alle Infos gibt es hier:

Laden Sie das Dokument (Ausgleichsmaßnahmen für Unternehmen, die die Abfertigung zugunsten der Zusatzvorsorge einzahlen) in PDF-Format (Acrobat) herunter

Dieser Dienst bietet für jeden einzelnen Arbeitsvertrag ein „Informationsblatt mit der historischen Beitragszahlung“ mit Verweis auf die Rentenfonds, denen man beitreten kann, die Mindestbeitragszahlung, die Beitragshöhe und alle Änderungen mit den entsprechenden Laufzeiten.

Zusätzlich finden sich in den Informationsblättern eigene Abschnitte, die den potenziellen Mitgliedern, der Berechnungsgrundlage der Beitragszahlung und den Veränderungen in der Beitragszahlung (Aussetzung der Beitragszahlung aufgrund von Lohnausgleichskasse oder Mutterschaft, „una tantum“, Rückwirkung, Sonderregelungen: NISF/INPS - ex NFAÖV/INPDAP, ENPAIA, usw.) gewidmet sind. Dem Informationsblatt folgt ein Index mit Verweis auf Datum, Verhandlungsebene und Quelle des folgenden Gesetzestextes.

> Beobachtungsstelle Kollektivverträge

Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Arbeitnehmer/innen mit Erstbeschäftigung nach dem 28. April 1993 statt der gesamten auch nur einen Teil der anreifenden Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen können, wenn ihr Kollektivvertrag dies vorsieht.

Arbeitnehmer/innen, die vor dem 28. April 1993 ihre erste Arbeit begonnen haben, zum 29. August 2017 bereits Mitglied in einem Zusatzrentenfonds waren und dort die gesamte Abfertigung einzahlen, können diese Entscheidung widerrufen und künftig gemäß den Bestimmungen in ihrem Kollektivvertrag nur mehr einen Teil beziehungsweise gar nichts von ihrer Abfertigung in den Fonds einzahlen.

Bei Arbeitnehmer/innen, die bereits in einen kollektivvertraglichen, territorialen Zusatzrentenfonds einzahlen (z.B. den Rentenfonds Laborfonds) und deren Kollektivvertrag oder eine Gesetzesbestimmung einen zusätzlichen Beitrag vom Arbeitgeber vorsieht, wird dieser Beitrag in denselben Zusatzrentenfonds eingezahlt.

Bei Arbeitnehmer/innen, die noch in keinen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, wird dieser zusätzliche Arbeitgeberbeitrag so lange in den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds eingezahlt, bis der/die Arbeitnehmer/in sich in einen territorialen Zusatzrentenfonds einschreibt.

Arbeitnehmer/innen im Privatsektor können Produktivitätsprämien in einen Beitrag für ihren Zusatzrentenfonds umwandeln.

Der Plafond für die Produktivitätsprämie beträgt 3.000 Euro, und das Einkommen darf nicht höher sein als 80.000 Euro.

Arbeitnehmer/innen, welche die gesamte oder einen Teil der Prämie in einen Zusatzrentenfonds einzahlen, kommen in den Genuss von drei Steuervorteilen:

  1. Die Prämie bildet kein zu versteuerndes Einkommen
  2. Die Prämie muss auch nicht anderweitig versteuert werden (Ersatzsteuer und NISF/INPS-Beitrag)
  3. Die Prämie unterliegt eben so wenig einer Besteuerung bei einer späteren Auszahlung durch den Zusatzrentenfonds (Vorschuss, Ablöse, Rentenleistung und RITA).

Zwei Angestellte im Vergleich

Ein Vergleich: die Produktionsprämie im Lohnstreifen gegenüber der im Rentenfonds

Für Arbeitnehmer/innen: Die Agentur für Einnahmen hat daher präzisiert, dass innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf die Einzahlung in den Zusatzrentenfonds folgt, der Beitragszahler sowohl die eventuellen nicht abgezogenen Beiträge als auch den Betrag der eingezahlten Produktivitätsprämien mitteilen muss, damit diese nicht Teil der Steuergrundlage bei Auszahlungen bilden.

Für Arbeitgeber und/oder Arbeitsrechtsberater: Um die Produktivitätsprämien in den Zusatzrentenfonds einzuzahlen, muss man eine eigens dafür erstellte Aufstellung benutzen. Durch diese kann der Beitrag fehlerfrei identifiziert und entsprechend der gesetzlichen Steuerregelung behandelt werden.

Laden Sie hier die Vertiefung im PDF-Format herunter:

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