Steuerlich zulasten lebende Personen

Steuerlich zulasten lebende Personen

Als meine Eltern mir zu Nikolaus eine sichere Zukunft schenkten.

December 6, 2021 Hasel-, Nuss- und Mandelkern haben alle Kinder gern. Klar, aber es gibt noch schönere Geschenke: zum Beispiel eine sichere Zukunft.

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Als steuerlich zulasten lebende Person (Kind oder Ehepartner) können Sie sich in einem Zusatzrentenfonds einschreiben, sofern dies vom jeweiligen Statut vorgesehen ist.

Familienangehörige gelten nur dann als steuerlich zulasten lebend, wenn ihr Einkommen die Höchstgrenze von 2.840,51 € vor Abzug der abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigt (hiervon ausgeschlossen sind einige Einkommen wie zum Beispiel Renten, Schmerzensgelder und Beiträge für Zivilinvaliden, Gehörlose und Sehbehinderte).

Für Kinder bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Einkommenshöchstgrenze 4.000 €.

Als Familienangehörige zählen die Kinder (natürliche, anerkannte, adoptierte, anvertraute und in Pflege gegebene Kinder), der nicht gerichtlich und tatsächlich getrennt lebende Ehepartner, weitere Angehörige wie Eltern, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwiegereltern, Geschwister, Großeltern, sofern diese mit dem Beitragszahler zusammenleben oder von diesem einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht von der Gerichtsbehörde ausgestellt wurde.

Die Beiträge, die in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt werden, sind bis zu einem Höchstbetrag von 5.164,57 € abziehbar. Die Abziehbarkeit steht an erster Stelle Ihnen selbst zu. Dabei besteht keine Einschränkung, sie gilt für Ihr gesamtes Einkommen, sofern sie arbeitstätig sind. Grundsätzlich gilt: wenn Sie ein Einkommen haben, können Sie Ihre eigenen Beiträge abziehen. Nur der Mehrbetrag, der nicht von Ihnen selbst abgezogen werden kann, kann von der Person abgezogen werden, zu deren Lasten Sie leben. Hierbei gilt der Höchstbetrag von 5.164,57 €. Wenn Sie z.B. 3.000 € eingezahlt haben und 2.000 € verdienen, können Sie bis zu 2.000 € abziehen. Die restlichen 1.000 € können von der Person abgezogen werden, zu deren Lasten Sie leben, wobei der Höchstbetrag von 5.164,57 € nicht überschritten werden darf. Sollte die Person, zu deren Lasten Sie leben also bereits 5.000 € einzahlen, können nur noch 164,57 € der Beiträge von zulasten lebenden Personen abgezogen werden.

Der Beitritt in einen Zusatzrentenfonds erfolgt freiwillig und ist jederzeit möglich.

Als Mitglied in einem der vier mit Pensplan vertragsgebundenen Zusatzrentenfonds (Laborfonds, PensPlan Profi, Plurifonds und Raiffeisen) profitieren Sie von niedrigen Verwaltungskosten, da für Ihren Fonds sämtliche Verwaltungs-und Buchhaltungsdienstleistungen von Pensplan kostenlos übernommen werden. Somit wird den Eingeschriebenen den direkten Zugriff auf die regionalen Unterstützungsmaßnahmen und das Bauspardarlehen ermöglicht.

Sie können Sie sich in einen geschlossenen Zusatzrentenfonds (Laborfonds), wenn die Person, zu deren Lasten Sie leben, im selben Fonds eingeschrieben ist, oder in einem offenen Zusatzrentenfonds (PensPlan Profi, Plurifonds und Raiffeisen) einschreiben. Sie können auch einen individuellen Rentenversicherungsplan (PIP) abschließen.

  • Art des Beitritts: Individuell
  • Art der Zusatzrentenform: Geschlossener oder off ener Zusatzrentenfonds/individueller Rentenversicherungsplan (PIP)
  • Beitragszahlung: Beiträge zu eigenen Lasten und/oder der Person, zu deren Lasten Sie leben

Die vertragsgebundenen Rentenfonds

Sobald Sie alle nützlichen Informationen haben und sich für einen Beitritt entscheiden, unterschreiben Sie das Beitrittsformular, das Sie im Informationsblatt der gewählten Zusatzrentenform finden.

Hinweis: Lesen Sie vor dem Beitritt die Dokumente, die Ihnen von den einzelnen Zusatzrentenfonds zur Verfügung gestellt werden: das Informationsblatt, den Abschnitt „Die wichtigsten Informationen für das Mitglied“, das Dokument „Meine Zusatzrente“ (Standardversion) und das Statut oder die Geschäftsordnung. In diesen Dokumenten werden die Merkmale der Zusatzrentenform und die Bedingungen für die Mitgliedschaft erläutert.

Das Mitglied kann die Höhe und Regelmäßigkeit der Beitragszahlung selbst bestimmen, indem es direkt in den Zusatzrentenfonds einzahlt und diese Beträge in der Steuererklärung angibt. So kann es die Beiträge von der Einkommenssteuer abziehen. Die Beitragszahlung kann unterbrochen, geändert und wiederaufgenommen werden, ohne dass dies dem Zusatzrentenfonds mitgeteilt werden muss.

Hinweis: Sollten Sie die Voraussetzungen als steuerlich zulasten lebende Person nicht mehr erfüllen, kann die persönliche Rentenposition nicht abgelöst werden.

Unser Beispiel zeigt, welche Vorteile es hat, sich frühzeitig in einen Rentenfonds einzuschreiben

Lukas wird von seinen Eltern gleich nach seiner Geburt in einen Rentenfonds eingeschrieben und sie zahlen
für ihn jährlich 1.000 Euro ein. Die eingezahlten Beiträge können die Eltern vom Gesamteinkommen abziehen und somit den Steuervorteil nutzen.
Mit 22 Jahren beendet Lukas sein Studium und beginnt zu arbeiten. Lukas entscheidet sich sofort für den Beitritt zu einem Rentenfonds, da ja bereits seine Eltern für ihn angespart haben. Er überweist über seinen Arbeitgeber die Abfertigung, einen Arbeitnehmerbeitrag von 0,55% und den Arbeitgeberbeitrag von 1,55%.
Mit 30 Jahren entscheidet sich Lukas ein Haus zu kaufen. Er kann jetzt das Kapital, das in seinem Rentenfonds angereift ist, für ein günstiges Bauspardarlehen nutzen.
Wie viel Kapital ist inzwischen angereift? Dank der Beiträge die ihm seine Eltern und anschließend er selbst eingezahlt haben, hat Lukas mehr als 54.000 Euro in seinem Rentenfonds. Er hat somit Anrecht auf ein Bausaprdarlehen von 108.000 Euro. Und Lukas Eltern? Sie erhalten einen Steuervorteil von bis zu 9.460 Euro.

Anmerkung: Die Berechnung erfolgt gemäß den Angaben der Aufsichtsbehörde der Zusatzrentenfonds (COVIP) zu den Renditen der Investitionen. Es handelt sich um Realwerte bei einer jährlichen Inflationsrate von 2% und einer jährlichen Gehaltssteigerung von 2%.

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Anmerkungen/Hinweise

  • Die Berechnung erfolgt gemäß den Angaben der Aufsichtsbehörde der Rentenfonds (COVIP) zu den Renditen der Investitionen. Es handelt sich um Realwerte bei einer jährlichen Inflationsrate von 2% und einer jährlichen Gehaltssteigerung von 2%.
  • Die persönliche Rentenposition einer minderjährigen Person kann nur nach der Genehmigung eines Vormundschaftsrichters abgelöst werden. Diese Regelung gilt auch für Vorschüsse. Im Falle einer Übertragung ist diese Genehmigung nicht notwendig.
  • Lesen Sie vor dem Beitritt die Dokumente, die Ihnen von den einzelnen Rentenfonds zur Verfügung gestellt werden: das Informationsblatt, den Abschnitt „Die wichtigsten Informationen für das Mitglied“, das Dokument „Meine Zusatzrente“ (Standardversion) und das Statut oder die Geschäftsordnung. In diesen Dokumenten werden die Merkmale der Zusatzrentenform und die Bedingungen für die Mitgliedschaft erläutert.