Zusatzrentenleistung in Kapitalform

Sobald Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Rente erfüllen, können Sie um eine Zusatzrentenleistung in Kapitalform ansuchen - allerdings nur, wenn Ihr angespartes Kapital unter einem bestimmten Höchstbetrag liegt. Sollten 70% Ihrer angereiften persönlichen Rentenposition umgewandelt in Leibrente mehr als 50% des Sozialgeldes ergeben, kann kein Ansuchen um Zusatzrente in Kapitalform gestellt werden. Alternativ dazu können Sie für die Auszahlung für die Rentenleistung in Kapital- und Rentenform entscheiden.

Voraussetzungen

  • Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Rente
    Anmerkung: Wenn Sie in Pension gehen, können Sie sich sowohl für die Auszahlung der Zusatzrentenleistung als auch für die weitere Beitragszahlung entscheiden und somit weiterhin die steuerliche Abziehbarkeit von 5.164,57 € nutzen.
  • Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform seit mindestens fünf Jahren
    Anmerkung (gilt nicht für öffentlich Bedienstete): Bei Beendigung der Arbeitstätigkeit, die eine Arbeitslosigkeit von über 48 Monaten mit sich bringt oder bei einer Dauerinvalidität, die Arbeitsfähigkeit auf weniger als ein Drittel reduziert, können die Zusatzrentenleistungen höchstens fünf Jahre im Voraus gegenüber der öff entlichen Rente ausgezahlt werden.
  • Die Umwandlung in Leibrente von 70% (50% für öffentlich Bedienstete) der angereiften persönlichen Rentenposition darf nicht über 50% des Sozialgeldes liegen.

Wie wird das Ansuchen gestellt?

Direkt über die Online-Plattform Ihres Rentenfonds oder Ausfüllung des auf der Webseite des Zusatzrentenfonds zur Verfügung gestellten Formulars, gemeinsam mit den erforderlichen Dokumenten.

Wichtig: Auf dem Formular Ihres Zusatzrentenfonds sind alle Dokumente angegeben, die Sie für die Zusatzrentenleistung in Kapitalform einreichen müssen.

Besteuerung

  • Bis zum 31.12.2000: Getrennte Besteuerungsgrundlage1
  • Vom 01.01.2001 bis 31.12.2006 (31.12.2017 für öffentlich Bedienstete): Getrennte Besteuerungsgrundlage2
  • Ab 01.01.2007 (01.01.2018 für öffentlich Bedienstete): Ersatzsteuer von 15%3 auf die Besteuerungsgrundlage4

1 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man das bis zum 31.12.2000 angereifte Kapital nach Abzug der Beiträge des Arbeitnehmers, die weniger als 4% der Entlohnung und der Steuerfreiheit auf die Abfertigung ausmachen.

2 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man das vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 (31.12.2017 für öffentlich Bedienstete) angereifte Kapital nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (Erträge und nicht abgezogene Beiträge). Hinweis (nur für öffentlich Bedienstete): Bereits besteuerte Einkommen sind unter der Bedingung ausgeschlossen, dass die Leistung in Kapitalform nicht 1/3 des Gesamtbetrages übersteigt. Daher muss überprüft werden, dass der jährliche Betrag der periodischer Zusatzrente, berechnet mit Bezug auf 2/3 des insgesamt angsparten Kapitals, nicht 50% des Sozialgeldes übersteigt.

3 Der Steuersatz von 15% wird ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr um jährlich 0,3% verringert. Die Verringerung kann nie die 6% übersteigen und die Ersatzsteuer kann daher niemals weniger als 9% ausmachen.

4 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man das ab dem 01.01.2007 (01.01.2018 für öffentlich Bedienstete) angereifte Kapital nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (Erträge und nicht abgezogene Beiträge) und der Beiträge anstelle der Produktionsprämien.

Fristen für die Auszahlung

Die Fristen für die Auszahlung der Leistungen ab dem Erhalt des vollständig und fehlerfrei ausgefüllten Ansuchens wird vom jeweiligen Zusatzrentenfonds festgelegt. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.

Anmerkungen

Wenn Sie um Unterstützungsmaßnahmen der Region in einer wirtschaftlichen Notlage ansuchen, die vor oder mit der Pensionierung endet, müssen Sie diese vor oder gleichzeitig mit dem Ansuchen um Zusatzrentenleistung einreichen.

Anmerkung (nur für öffentlich Bedienstete): Die Ersatzsteuer ist nur ein Vorschuss der Steuer, die der Beitragszahler zu begleichen hat. Sie wird durch den durchschnittlichen Steueranteil der vergangenen fünf Jahre festgelegt, dessen Daten nur die Vermögensverwalter kennen und daher die Steuer neu berechnen müssen. Durch die Wiederauszahlung kann sich eine höhere Besteuerung ergeben. Diese wird im Verzeichnis der Ämter für Finanzen eingetragen. Sollte die Besteuerung niedriger ausfallen, wird diese vom Amt für Finanzen dem Beitragszahler zurückerstattet.

Wo erhalte ich weitere Infos?

Holen Sie sich alle Informationen zur Zusatzvorsorge bei einem Pensplan Infopoint in Ihrer Nähe!

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