Steuerliche Abzugsfähigkeit

Bei der Beitragszahlung

Überweisungen zugunsten einer Zusatzvorsorgeform können vom Einkommen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 5.164,57 Euro abgezogen werden. Für die Berechnung des Höchstbetrages werden der im Lohnstreifen angegebene Arbeitnehmerbeitrag, der eventuelle Arbeitgeberbeitrag und die freiwilligen Beiträge berücksichtigt. Ausgeschlossen sind hingegen die Anteile der Abfertigung.

Die absetzbaren Beiträge werden vom Gesamteinkommen abgezogen, auf den Restbetrag wird dann die Einkommenssteuer berechnet. Mit der Einzahlung von Beiträgen in einen Rentenfonds sinkt also Ihr besteuerbares Einkommen, und Sie sparen entsprechend Steuern. Für die Berechnung der Steuerersparnis wird der höchste Steuersatz herangezogen, der auf Ihr Einkommen angewandt wird.

Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise 1.000 Euro an Beiträgen in seinen Zusatzrentenfonds einzahlt und auf sein Einkommen maximal 23% Einkommenssteuer bezahlt, dann kosten ihm die Beiträge für die Zusatzrente nur 770 Euro; er spart 230 Euro. Für einen Arbeitnehmer, der 4.000 Euro in seinen Zusatzrentenfonds einzahlt und einen Steuersatz von maximal 43% hat, beträgt die Steuerersparnis sogar 1.720 Euro.

Die Möglichkeit der Absetzbarkeit können alle Steuerzahler/innen nutzen: auch Rentner/innen, die weiterhin auf freiweilliger Basis einzahlen sowie Bezieher/innen von Einkommen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen.

Bei Arbeitnehmer/innen ist es der Arbeitgeber in seiner Funktion als Steuersubstitut, der den Arbeitnehmerbeitrag einbehält und dafür sorgt, dass diese Beträge nicht Teil des zu versteuernden Einkommens aus abhängiger Arbeit bilden. Dementsprechend scheinen diese Beträge in der einheitlichen Bescheinigung (certificazione unica, ehemals CUD-Modell) auf. Für die Steuererklärung braucht es in diesem Fall keine weiteren Unterlagen.

Bei freiwilligen Beiträgen, die Arbeitnehmer/innen selbst einzahlen (also nicht über den Lohnstreifen), braucht es hingegen den entsprechenden Überweisungsbeleg, damit die Beiträge bei der Erstellung der Steuererklärung in Abzug gebracht werden können. Dasselbe gilt für die Beiträge, die Selbstständige, Rentner und alle anderen Mitglieder in ihren Zusatzrentenfonds einzahlen.

Werden mehr als 5.165 Euro in den Zusatzrentenfonds eingezahlt, so ist der Differenzbetrag nicht abziehbar und muss dem Zusatzrentenfonds innerhalb 31. Dezember des auf die Überweisung folgenden Jahres mitgeteilt werden. Das entsprechende Formular ist auf der Internetseite der einzelnen Fonds zu finden. Diese Mitteilung ist sehr wichtig, um sicherzustellen, dass die nicht abgezogenen Beiträge von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, sobald das Mitglied beim Rentenfonds die Auszahlung einer Leistung beantragt.

Wurde der Höchstbetrag von 5.165 Euro hingegen nicht ausgeschöpft, kann der noch abziehbare Restbetrag nicht auf künftige Steuerjahre übertragen werden.

Unterlagen zur Kontrolle und zur Aufbewahrung

Art der Beiträge Unterlagen
Beiträge, die vom Arbeitgeber als Steuersubstitut eingezahlt werden
  • Einheitliche Bescheinigung
Beiträge, die das Mitglied für sich selbst oder für zu Lasten lebende Angehörige einzahlt
  • Bescheinigung der erfolgten Einzahlung (Überweisungsbeleg)

Auch Beiträge für die Zusatzrente von steuerlich zulasten lebenden Familienmitgliedern sind bis zu einem Höchstbetrag von 5.165 Euro vom Einkommen abziehbar. Lebt das Familienmitglied zulasten mehrerer Personen, gilt der Grundsatz, dass der Abzug jener Person zusteht, welche die Ausgabe getätigt hat. Scheint auf den Unterlagen die zulasten lebende Person auf, kann darauf in Prozentsätzen vermerkt werden, wie sich die Ausgabe verteilt.

Noch mehr Steuervorteile gibt es für alle Arbeitnehmer/innen, die erst nach dem 1. Jänner 2007 ins Erwerbsleben eingestiegen sind und in den ersten 5 Jahren nach der Einschreibung in einen Zusatzrentenfonds weniger als 5.165 Euro pro Jahr eingezahlt haben. Sie können in den nachfolgenden 20 Jahren Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 7.747 Euro vom besteuerbaren Einkommen abziehen.

Arbeitnehmer/innen im Privatsektor können Produktivitätsprämien in einen Beitrag für ihren Zusatzrentenfonds umwandeln.

Der Plafond für die Produktivitätsprämie beträgt 3.000 Euro, und das Einkommen darf nicht höher sein als 80.000 Euro.

Arbeitnehmer/innen, welche die gesamte oder einen Teil der Prämie in einen Zusatzrentenfonds einzahlen, kommen in den Genuss von drei Steuervorteilen:

  1. Die Prämie bildet kein zu versteuerndes Einkommen
  2. Die Prämie muss auch nicht anderweitig versteuert werden (Ersatzsteuer und NISF/INPS-Beitrag)
  3. Die Prämie unterliegt eben so wenig einer Besteuerung bei einer späteren Auszahlung durch den Zusatzrentenfonds (Vorschuss, Ablöse, Rentenleistung und RITA).

Zwei Angestellte im Vergleich

Ein Vergleich: die Produktionsprämie im Lohnstreifen gegenüber der im Rentenfonds

Für Arbeitnehmer/innen: Die Agentur für Einnahmen hat daher präzisiert, dass innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf die Einzahlung in den Zusatzrentenfonds folgt, der Beitragszahler sowohl die eventuellen nicht abgezogenen Beiträge als auch den Betrag der eingezahlten Produktivitätsprämien mitteilen muss, damit diese nicht Teil der Steuergrundlage bei Auszahlungen bilden.

Für Arbeitgeber und/oder Arbeitsrechtsberater: Um die Produktivitätsprämien in den Zusatzrentenfonds einzuzahlen, muss man eine eigens dafür erstellte Aufstellung benutzen. Durch diese kann der Beitrag fehlerfrei identifiziert und entsprechend der gesetzlichen Steuerregelung behandelt werden.

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