Was passiert mit meinen Vorsorgeersparnissen im Todesfall?

In diesem Video beantwortet unser Experte einige Fragen dazu, was mit den Ersparnissen im Zusatzrentenfonds im Todesfall vor oder nach der Pensionierung passiert.

Kann ich bestimmen, wer meine Ersparnisse im Fonds im Todesfall erhält?

Ja, wenn Sie im Privatsektor arbeiten, können Sie frei bestimmen, wer Ihre Vorsorgeersparnisse im Todesfall erhält, und zwar sowohl vor der Pensionierung als auch bei der Pensionierung. Vor der Pensionierung genügt eine Mitteilung an den Fonds. Damit bestimmen Sie eine Person, die bei Ableben vor der Pensionierung die Ersparnisse im Fonds bekommt. Sie können auch mehrere Personen angeben und festlegen, wer wie viel erhalten soll. Wenn Sie später einmal etwas ändern möchten, reicht eine neue Mitteilung an den Fonds. Etwas anders ist die Regelung bei öffentlich Bediensteten in einem geschlossenen Zusatzrentenfonds: Hier greift eine solche Mitteilung nur dann, falls es keine gesetzlichen Erben gibt, also weder Ehepartner, noch Kinder noch steuerlich zulasten lebende Eltern. Anderenfalls haben diese gesetzlichen Anspruch auf die Auszahlung des angesparten Kapitals – und zwar genau in dieser Reihenfolge.

Was passiert bei Ableben nach der Pensionierung?

Bei Ableben nach der Pensionierung hängt es davon ab, für welche Art von Zusatzrente sich das Mitglied bei der Pensionierung entschieden hat. Eine übertragbare Zusatzrente beispielsweise wird weiterhin an eine andere begünstigte Person ausgezahlt – lebenslang. Bei einer Zeitrente hingegen wird bei Ableben die Rente nur unter gewissen Voraussetzungen für eine bestimmte Zeit weiter an jemand anderen ausgezahlt. Einige Fonds bieten auch die Auszahlung des Restkapitals an, falls ein Mitglied bis zum Ableben nicht die gesamte Summe als Zusatzrente erhalten hat.

Wie wird die Summe besteuert, die bei Ableben ausgezahlt wird?

Der Steuersatz bei Auszahlungen wegen Ableben beträgt 15%. Zudem wird nur ein Teil des Kapitals besteuert. Bei langer Mitgliedschaft im Zusatzrentenfonds kann dieser Steuersatz sogar bis auf 9% sinken. Für öffentlich Bedienstete in einem geschlossenen Fonds gilt diese Besteuerung nur für das Kapital, das seit dem 1. Jänner 2018 angereift ist. Der ältere Teil des Kapitals wird wie die Abfertigung besteuert.