Arbeitgeber und Arbeitsrechtsberater

Hier finden Sie unser komplettes kostenloses Angebot für Sie:

  • News und E-Mail Benachrichtigungsdienst bei wichtigen News
  • Experten, die Sie für Fort-, Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen buchen können – auch direkt in Ihrem Betrieb
  • Nützliche Vertiefungen
  • Aktuelle Unterlagen zur Entscheidung über die Abfertigung, Betriebsabkommen für kollektive Beitritte zum Herunterladen

Vertiefungen

Der Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 252/2005 sieht folgende Ausgleichsmaßnahmen vor:

  • Abzug vom Unternehmensertrag von 4% (6% für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten)
  • Befreiung von der Einzahlung des Beitrags an den Garantiefonds in Höhe von 0,20% der jährlichen Entlohnung
  • Reduzierung der kleinen Beiträge

Alle Infos gibt es hier:

Laden Sie das Dokument (Ausgleichsmaßnahmen für Unternehmen, die die Abfertigung zugunsten der Zusatzvorsorge einzahlen) in PDF-Format (Acrobat) herunter

Dieser Dienst bietet für jeden einzelnen Arbeitsvertrag ein „Informationsblatt mit der historischen Beitragszahlung“ mit Verweis auf die Rentenfonds, denen man beitreten kann, die Mindestbeitragszahlung, die Beitragshöhe und alle Änderungen mit den entsprechenden Laufzeiten.

Zusätzlich finden sich in den Informationsblättern eigene Abschnitte, die den potenziellen Mitgliedern, der Berechnungsgrundlage der Beitragszahlung und den Veränderungen in der Beitragszahlung (Aussetzung der Beitragszahlung aufgrund von Lohnausgleichskasse oder Mutterschaft, „una tantum“, Rückwirkung, Sonderregelungen: NISF/INPS - ex NFAÖV/INPDAP, ENPAIA, usw.) gewidmet sind. Dem Informationsblatt folgt ein Index mit Verweis auf Datum, Verhandlungsebene und Quelle des folgenden Gesetzestextes.

> Beobachtungsstelle Kollektivverträge

Es wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Arbeitnehmer/innen mit Erstbeschäftigung nach dem 28. April 1993 statt der gesamten auch nur einen Teil der anreifenden Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen können, wenn ihr Kollektivvertrag dies vorsieht.

Arbeitnehmer/innen, die vor dem 28. April 1993 ihre erste Arbeit begonnen haben, zum 29. August 2017 bereits Mitglied in einem Zusatzrentenfonds waren und dort die gesamte Abfertigung einzahlen, können diese Entscheidung widerrufen und künftig gemäß den Bestimmungen in ihrem Kollektivvertrag nur mehr einen Teil beziehungsweise gar nichts von ihrer Abfertigung in den Fonds einzahlen.

Bei Arbeitnehmer/innen, die bereits in einen kollektivvertraglichen, territorialen Zusatzrentenfonds einzahlen (z.B. den Rentenfonds Laborfonds) und deren Kollektivvertrag oder eine Gesetzesbestimmung einen zusätzlichen Beitrag vom Arbeitgeber vorsieht, wird dieser Beitrag in denselben Zusatzrentenfonds eingezahlt.

Bei Arbeitnehmer/innen, die noch in keinen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, wird dieser zusätzliche Arbeitgeberbeitrag so lange in den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Zusatzrentenfonds eingezahlt, bis der/die Arbeitnehmer/in sich in einen territorialen Zusatzrentenfonds einschreibt.

Arbeitnehmer/innen im Privatsektor können Produktivitätsprämien in einen Beitrag für ihren Zusatzrentenfonds umwandeln.

Der Plafond für die Produktivitätsprämie beträgt 3.000 Euro, und das Einkommen darf nicht höher sein als 80.000 Euro.

Arbeitnehmer/innen, welche die gesamte oder einen Teil der Prämie in einen Zusatzrentenfonds einzahlen, kommen in den Genuss von drei Steuervorteilen:

  1. Die Prämie bildet kein zu versteuerndes Einkommen
  2. Die Prämie muss auch nicht anderweitig versteuert werden (Ersatzsteuer und NISF/INPS-Beitrag)
  3. Die Prämie unterliegt eben so wenig einer Besteuerung bei einer späteren Auszahlung durch den Zusatzrentenfonds (Vorschuss, Ablöse, Rentenleistung und RITA).

Zwei Angestellte im Vergleich

Ein Vergleich: die Produktionsprämie im Lohnstreifen gegenüber der im Rentenfonds

Für Arbeitnehmer/innen: Die Agentur für Einnahmen hat daher präzisiert, dass innerhalb 31. Dezember des Jahres, das auf die Einzahlung in den Zusatzrentenfonds folgt, der Beitragszahler sowohl die eventuellen nicht abgezogenen Beiträge als auch den Betrag der eingezahlten Produktivitätsprämien mitteilen muss, damit diese nicht Teil der Steuergrundlage bei Auszahlungen bilden.

Für Arbeitgeber und/oder Arbeitsrechtsberater: Um die Produktivitätsprämien in den Zusatzrentenfonds einzuzahlen, muss man eine eigens dafür erstellte Aufstellung benutzen. Durch diese kann der Beitrag fehlerfrei identifiziert und entsprechend der gesetzlichen Steuerregelung behandelt werden.

Laden Sie hier die Vertiefung im PDF-Format herunter:

Download

Download

Vertragsneuheiten und -Änderungen

Vertragsneuheiten und -Änderungen ab dem 1. Juli 2023

Zement, Kalk, Gips – Industrie

Aufgrund der Vereinbarung vom 28. Juli 2021, die am 12. Oktober 2021 bestätigt wurde, wird der Arbeitgeberbeitrag für die Zusatzvorsorge ab dem 1. Januar 2023 um 0,3 % erhöht. Der Gesamtwert des Arbeitgeberbeitrags erhöht sich somit auf 1,5 % des normalen Jahresgehalts (einschließlich 13. Monatsgehalt bzw. Weihnachtsgeld).

Vertragsvereinbarungen und -Fristen
Am 15. März 2022 wurde zwischen FEDERBETON (ehemals Federmaco) und der OO.SS. eine Vereinbarung zur Erneuerung des GAKV für die Mitarbeiter von Unternehmen getroffen, die Zement, Kalk und seine Derivate, Gips und verwandte Produkte, Mörtel und Grundbaustoffe sowie die gemischte Produktion von Zement, Kalk, Gips usw. herstellen.
Mit Art. 61 „Organisatorisches Wohlergehen – Zusatzrenten – Ergänzende Gesundheitsversorgung – Solidaritätsstundenbank“ wurde eine schrittweise Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge eingeführt. Mit Wirkung vom 1. Juli 2023 erhöht sich der Beitragssatz auf 2,40 % des für die Berechnung der Abfertigung heranzuziehenden Entgelts.
Ab dem 1. Juli 2024 wird der oben genannte Beitragssatz um weitere 0,1 % auf 2,50 % erhöht. Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt unverändert 1,40 % des für die Berechnung der Abfertigung heranzuziehenden Arbeitsentgelts.

Scarica il contratto Cartarie e cartotecniche - industria in formato PDF (Acrobat)

Steinarbeiten Industrie

Am 24. November 2022 wurde die Vereinbarung zur Erneuerung des GAKV für die Steinindustrie für den Dreijahreszeitraum 2022–2025 unterzeichnet. Unter anderem einigten sich die Parteien auf eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zur Zusatzversorgung um insgesamt 0,40 %, aufgeteilt in zwei gleichwertige Tranchen, zahlbar ab dem 1. Juli 2023 und ab dem 1. Juli 2024. Somit erhöht sich der Beitrag bei der ersten Tranche von 2,5 % auf 2,7 %, bei der zweiten von 2,7 % auf 2,9 % des für die Berechnung der Abfindung heranzuziehenden Entgelts. Die von den Arbeitnehmern gezahlten freiwilligen Beiträge werden weiterhin auf der Grundlage der Vergütung berechnet, die dem Wert des Mindestlohns, der Eventualvergütung und des E.D.R. in Bezug auf die oben genannten Arbeitnehmer entspricht.

Download (Steinarbeiten Industrie ) in PDF-Format (Acrobat)

Weitere Informationen finden Sie in den PDF-Informationsblättern zu den einzelnen Verträgen und in der Beobachtungsstelle Kollektivverträge.

Pensplan

Möchten Sie immer über alle Neuheiten informiert werden?

Erhalten Sie eine E-Mail, sobald eine News veröffentlicht wird.

Abonnieren Sie den Newsletter.

NEWSLETTER

An einer Vertiefung des Themas mit Expert/innen interessiert?

Pensplan steht Ihnen mit kompetenten Fachleuten kostenlos und vor Ort zur Verfügung für:

  • Vorträge und Veranstaltungen zum Thema Zusatzvorsorge
  • Unterrichtseinheiten in Schulen
  • Weiterbildungsveranstaltugen in Ihrem Betrieb

Buchen Sie Ihre Experten