Wirtschaftliche Notlage

Unterstützung der Beitragszahlung in einer wirtschaftlichen Notlage.

Lohnabhängige Arbeitnehmer/innen und Selbstständige, die in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind.

  • Zum Zeitpunkt des Ansuchens seit mindestens zwei Jahren den Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol zu haben.
  • Ab der wirtschaftlichen Notlage seit mindestens zwei Jahren in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben zu sein (ausgeschlossen sind individuelle Rentenpläne und bereits vor 1993 gegründete Zusatzrentenfonds).
  • Grund für die wirtschaftliche Notlage:
    • Bezug von Beihilfen, die bei Verlust des Arbeitsplatzes auf gesamtstaatlicher oder Landesebene vorgesehen sind, sofern dieser nicht auf den Willen der/des Arbeitnehmenden zurückführbar ist. Dies gilt unbeschadet der Fälle, in denen der Anspruch auf die Beihilfe in jedem Fall besteht (z.B. Kündigung aus triftigem Grund oder während der Mutterschaftszeit)
    • Bezug von Beihilfen auf gesamtstaatlicher, regionaler und Landesebene bei vollständiger Aussetzung des Arbeitsplatzes
    • Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber, wobei die Personen, die eine direkte Rente beziehen, ausgeschlossen sind
    • Abwesenheiten wegen Krankheit und/oder Unfall, die über den von dem jeweiligen Vorsorgeinstitut und vom Arbeitgeber entschädigten Zeitraum hinausgehen.

Die wirtschaftliche Lage muss einem Nettoäquivalenzeinkommen von höchstens 30.000 € jährlich eines einköpfigen Haushalts entsprechen. Bei Mehrpersonenhaushalten finden die von den beiden Autonomen Provinzen für die Berechnung der jeweiligen Indikatoren der wirtschaftlichen Lage der Familie angewandten Gewichtungsskalen Anwendung. Die wirtschaftliche Lage der in der Provinz Trient wohnhaften Personen wird nämlich nach dem ICEF-Berechnungssystem und jene der in der Provinz Bozen wohnhaften Personen nach den Kriterien für die Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertet.

Der Beitrag kann für nicht kontinuierliche Zeiträume für mindestens 4 und höchstens 208 Wochen und im Betrag von 33 € pro Woche geleistet werden. Für die Personen, die Beihilfen im Zusammenhang mit den Tagen der vollständigen Suspendierung von der Arbeit beziehen, beläuft sich der genannte Betrag auf 11 €.

Das Ansuchen kann in jedem Pensplan Infopoint oder bei der Pensplan Centrum AG abgegeben werden.

Das Ansuchen muss sich auf eine wirtschaftliche Notlage beziehen. Bei mehreren wirtschaftlichen Notlagen müssen mehrere Ansuchen gestellt werden.

Der/die Antragssteller/in muss bereits die ICEF-Erklärung (für die Provinz Trient) oder die EEVE-Erklärung (für die Provinz Bozen) eingereicht haben. Des weiteren benötigt er/sie folgendes:

  • einen gültigen Personalausweis;
  • eine Stempelmarke zu 16,00 €, die auf dem Ansuchen im Papierformat anzubringen ist;
  • die Bestätigung über wirtschaftliche Lage der Familie (nur für die Bürger/innen der Provinz Bozen);
  • einen Kontoauszug des staatlichen Vorsorgeinstituts INPS

Das Ansuchen muss immer bei Ende der Notsituation, d.h. nach 208 Wochen eingereicht werden.

Das Ansuchen muss innerhalb 30. Juni des zweiten Jahres, das auf das Ende der Notsituation folgt, eingereicht werden.

Sollte die wirtschaftliche Notlage über 208 zusammenhängende Wochen andauern, muss das Ansuchen nach Ablauf der 208 Wochen, innerhalb des 30. Juni des zweiten Jahres, das auf das Ende der Notsituation folgt, eingereicht werden.

Ansuchen, die nach dieser Frist eingereicht werden, werden abgelehnt. Pensplan Centrum AG wird nicht vollständige Ansuchen aussetzen und die Ergänzung der Dokumente
verlangen. Werden die Fristen für die Ergänzung der Dokumentation nicht eingehalten, wird das Ansuchen abgelehnt.

Der genehmigte Beitrag wird von der Pensplan Centrum AG direkt in den Rentenfonds, in den der/die Antragsteller/in eingeschrieben ist, eingezahlt..

Hinweis: sollte aus den Kontrollen der Pensplan Centrum AG hervorgehen, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder verbindliche Informationen nicht angegeben wurden, wird die Pensplan Centrum AG neben der Erhebung eventueller Strafgebühren die ausgezahlten Beiträge widerrufen und die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsstrafen anwenden.

5.9 Wirtschaftliche Notlage - Provinzen Trient und Bozen