Pflegezeiten

Zusatzrente und/oder Pflichtrente bzw. Pflichtrente mit freiwilliger Beitragszahlung (Provinz Bozen)

Der Zuschuss ist ein Beitrag zur Unterstützung der Pflichtrente und der Zusatzrente. Er dient der Abdeckung des Zeitraums für die Pflege bedürftiger Familienangehöriger (2., 3. oder 4. Pflegestufe der Provinz Bozen), oder von Familienmitgliedern unter 5 Jahren, denen ein Zivilinvaliditätsgrad von mindestens 74% zuerkannt wurde, oder Zivilblinde oder Taube sind. Der Beitrag ist nicht an die wirtschaftliche Situation der Familie gebunden.

Der Beitrag steht denjenigen zu, die freiwillige Beiträge in ihre Rentenkasse eingezahlt haben:

  • Teilzeitangestellte (bei mindestens 70% einer Vollzeiteinstellung) im Privatsektor;
  • Arbeitnehmer/innen im unbezahlten Wartestand ohne Vorsorgeabsicherung;
  • Personen, die in der getrennten Verwaltung der INPS eingeschrieben sind;
  • Personen, die keiner Arbeit nachgehen und nicht in Pflichtrentenkassen eingeschrieben sind (z.B. Hausfrauen und Studenten).

Personen, die Pflichtbeiträge in die eigene Rentenkasse eingezahlt haben:

  • Selbständige und Freiberufler.

Ebenfalls Anrecht auf diesen Beitrag haben Personen, wenn sie seit mindestens sechs Monaten mit regelmäßiger Beitragszahlung in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind oder alternativ in ihren Zusatzrentenfonds mindestens 360 Euro eingezahlt haben.

Ausschlüsse:

Der Beitrag steht nicht zu:

  • Personen, die eine direkte Rente beziehen;
  • Für jene Zeiträume, in denen fiktive Beiträge in Folge von Arbeitsverlust zuerkannt wurden.
  • Der Beitrag wird gewährt für die Unterstützung von: dem Ehegatten, der Person, mit der Sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, Verwandten bis zum 3. und 4. Grad, allen nichtehelichen Partnern und Minderjährigen in Pflegefamilien;
  • Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss die Person ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen-Südtirol haben;
  • Mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol oder 15 Jahre in der Region Trentino-Südtirol (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Ansuchens.

Maximale Jahresbeiträge aufgrund der Arbeitstätigkeit des Antragstellers:

  • Rückerstattung von freiwilligen oder Pflichtbeiträgen die von Hausfrauen, Angestellten im unbezahlten Wartestand, Selbständigen oder Freiberuflern in die eigene Rentenkasse eingezahlt wurden in Höhe von max. 4.000 Euro;
  • Rückerstattung von freiwilligen oder Pflichtbeiträgen die von Hausfrauen, Angestellten im unbezahlten Wartestand, Selbständigen oder Freiberuflern für die Betreuung von anvertrauten Kindern unter 5 Jahren mit einer Invalidität von mindestens 74 % in die eigene Rentenkasse eingezahlt wurden in Höhe von max. 9.000 Euro;
  • Beitrag für den Zusatzrentenfonds für alle Kategorien (außer Teilzeitangestellte bis zu 70 %) in Höhe von max. 4.000 Euro;
  • Beitrag für den Zusatzrentenfonds für Teilzeitangestellte bis zu 70 % in Höhe von max. 2.000 Euro;

Wird der Regionalbeitrag für denselben Zeitraum sowohl für die öffentliche Vorsorge als auch die Zusatzvorsorge beantragt, darf die Höhe des gewährten Beitrags die festgelegte Jahresobergrenze nicht überschreiten.

Der Beitrag ist für den gesamten Zeitraum, in dem die Betreuung notwendig ist, und bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzung für den Bezug einer Dienst- oder Altersrente fällig.

Der Antrag kann nur telematisch bei allen mit der ASWE (Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen) vertragsgebundenen Patronaten eingereicht werden.

Der Antrag muss innerhalb 31. Oktober jedes Jahres gestellt werden.

  • Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beitragszahlung oder der obligatorischen Rentenbeiträge wird in Form einer Rückerstattung ausgezahlt, nachdem die betroffene Person die Beiträge an die INPS oder an eine Rentenkasse für Freiberufler/innen gezahlt haben.
  • Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird von der ASWE über die Pensplan Centrum AG direkt an die Zusatzrentenform des/der Antragstellers/in überwiesen, ohne diese/r in Vorleistung gehen muss.

Hinweis: sollte aus den Kontrollen der ASWE hervorgehen, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder verbindliche Informationen nicht angegeben wurden, wird die ASWE neben der Erhebung eventueller Strafgebühren die ausgezahlten Beiträge widerrufen und die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsstrafen anwenden.

Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung – ASWE
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
Tel. 0471 418300
aswe.provinz.bz.it

5.2 Pflegezeiten: Zusatzrente und/oder Pflichtrente - Provinz Bozen

Zusatzrente und/oder Pflichtrente (Provinz Trient)

Der Zuschuss ist ein Beitrag für diejenigen, die freiwillige Rentenbeiträge einzahlen (Pflichtbeiträge bei Selbstständigen oder Freiberufler/innen) oder in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, um Zeiträume für die Betreuung von pflegebedürftigen Familienmitglieder zuhause rentenmäßig abzudecken.

Der Zuschuss steht auch im Falle von Teilzeitarbeit zu.

Ansuchen können:

  • Selbstständige
  • Freiberufler/innen
  • Arbeitnehmer/innen im unbezahlten Wartestand ohne Vorsorgeabsicherung
  • Teilzeitangestellte (bei mindestens 70% einer Vollzeiteinstellung)
  • Haushaltsangestellte

Diejenigen, die freiwillige Beiträge (oder Pflichtbeiträge bei Selbstständigen oder Freiberufler/innen) die eigene Pensionskasse eingezahlt haben und/oder in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, der vom G.v.D. Nr. 252/2005 (geschlossene Rentenfonds, offene Rentenfonds und individuelle Rentenpläne) geregelt wird.

Hinweis: Empfänger einer direkten Rente (Rentenbezüge aufgrund eingezahlter und figurativer Beiträge oder aufgrund der Einschreibung bei Vorsorgeformen mit Ausnahme der Zusatzrentenformen gemäß GvD Nr. 252/2005) und Personen mit den Voraussetzungen für den Bezug der Dienstalters- oder Altersrente haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss. Die Zeiträume, in denen figurative Beiträge anerkannt wurden (wie z.B. während der Elternzeit auch für andere Kinder, Arbeitslosengeld usw.) sind ausgeschlossen.

Voraussetzungen Antragssteller/in: Mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol oder 15 Jahre in der Region Trentino/Südtirol (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Ansuchens. Um den Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu erhalten, müssen die betroffenen Personen seit mindestens sechs Monaten in der Zusatzvorsorge eingeschrieben sein oder über einen Mindestbeitrag von 360 Euro im eigenen Zusatzrentenfonds verfügen.

Voraussetzungen betreutes Familienmitglied: Unter Familienmitglieder versteht man den Ehepartner, den eingetragenen Partner, Verwandte 1., 2, 3. oder 4. Grades, verschwägerte Personen 1., 2. oder 3. Grades, die laut meldeamtlicher Bescheinigung in eheähnlicher Beziehung lebende Person oder Verwandte 1., 2, oder 3. Grades der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person. Die betreute Person muss das Begleitgeld oder eine gleichwertige Leistung beziehen oder, im Falle von Kindern unter 5 Jahren auch eine andere Leistung wegen Zivilinvalidität.

Sollte die Person, die die Pflege der Familienangehörigen übernimmt, nicht arbeiten oder im unbezahltenWartestand ohne Vorsorgeabdeckung sein, steht ein Zuschuss zur Unterstützung der freiwilligenBeitragszahlung in der gleichen Höhe von maximal 4.000 Euro auf Jahresbasis zu. Der maximale Betrag von4.000 Euro auf Jahresbasis steht auch für die Unterstützung der Zusatzrente zu.Sollte die Person, die die Pflege der Angehörigen übernimmt, in Teilzeit arbeiten, belaufen sich dieobengenannten Höchstbeträge auf 2.000 Euro auf Jahresbasis.Selbstständigen und Freiberufler/innen, die die Pflege der Familienangehörigen übernehmen, stehtein Zuschuss zur Unterstützung der Pflichtbeiträge in derselben Höhe zu, der maximal 4.000 Euro aufJahresbasis beträgt. Der maximale Betrag von 4.000 Euro auf Jahresbasis steht auch für die Unterstützungder Zusatzrente zu.Den Haushaltsangestellten, die die Pflege der Familienangehörigen übernehmen, steht nur ein Zuschuss fürdie Unterstützung der Zusatzrente in Höhe von 4.000 Euro auf Jahresbasis zu.Der Zuschuss wird im Ausmaß von höchstens 9.000 Euro entrichtet, wenn pflegebedürftige Kinderim Alter von unter 5 Jahren ausschließlich zu Hause betreut werden. Bei einer Einschreibung inErziehungseinrichtungen (Tagesstätten, Schulen usw.) kann ein maximaler Zuschuss von 4.000 Euroausgezahlt werden. Der maximale Betrag von 4.000 Euro auf Jahresbasis steht auch für die Unterstützungder Zusatzrente zu.Der Betrag errechnet sich proportional zu den Wochen/Monaten, die durch die obengenanntenVorsorgebeiträgen gedeckt oder ergänzt werden und der Pflege der bedürftigen Familienangehörigengewidmet sind.Der Beitrag steht über den gesamten Zeitraum, in dem die Pflege notwendig und garantiert ist und bis zumErfüllen der Voraussetzungen für die Alters- oder Dienstaltersrente zu.

Das Ansuchen kann:

  • bei der Agenzia provinciale per l'assistenza e previdenza integrativa - APAPI
  • bei den Informationsbüros der Provinz vor Ort
  • bei den Patronaten eingereicht werden

Die Ansuchen müssen innerhalb folgender Fristen gestellt werden:

  • innerhalb 30. September des Folgejahres, auf welches sich die Einzahlung der freiwilligen Vorsorgebeiträge bezieht, bei Personen, die nicht arbeiten;
  • innerhalb 31. Dezember des Folgejahres, auf welches sich die Einzahlung der obligatorischen Vorsorgebeiträge bezieht, bei Personen, die nicht arbeiten;
  • innerhalb sechs Monaten nach dem Endtermin für die Einzahlung freiwilliger Vorsorgebeiträge bei Personen, die einer Teilzeitarbeit nachgehen;
  • innerhalb 30. September des Folgejahres, auf welches sich die Einzahlung der Beiträge in einen Zusatzrentenfonds bezieht.
  • Der Zuschuss ist eine Rückerstattung der freiwilligen Beiträge, welche die betroffene Person vorher beim INPS/NISF oder einer Vorsorgekasse für Freiberufler/innen eingezahlt hat.
  • Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird von der APAPI direkt an die Zusatzrentenform überwiesen, bei der der/die Antragsteller/in eingeschrieben ist. Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung die Position bei der Zusatzrentenform wegen Pensionierung oder Gesamtablöse aufgelöst wurde, werden die zustehenden Beträge direkt an den Betroffenen ausgezahlt.

Der Zuschuss ist nicht an die wirtschaftliche Lage der Familie gebunden.

Agenzia provinciale per l'assistenza e la previdenza integrativa – APAPI
Via Zambra, 42 - Top Center - Torre B
38121 Trient
Tel. 0461 493234
www.apapi.provincia.tn.it (Externer Link)

5.6 Pflegezeiten: Zusatzrente und/oder Pflichtrente - Provinz Trient

Vertiefungen

Für weitere Informationen sehen Sie die Webseite der Autonomen Region Trentino-Südtirol: