Erziehungszeiten

Zusatzrente und/oder Pflichtrente bzw. Pflichtrente mit freiwilliger Beitragszahlung (Provinz Bozen)

Es handelt sich um einen Zuschuss zur Unterstützung der gesetzlichen Rente oder der Zusatzrente über die Betreuungs- und Erziehungszeiten der eigenen Kinder ab dem dritten Monat und bis zum dritten Lebensjahr bzw. ab dem dritten Monat bis zum dritten Lebensjahr ab dem Moment der Adoption. Der Zuschuss wird ebenso gewährt, wenn die Interessierten innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Bei Anvertrauung wird der Zuschuss unabhängig vom Alter des Kindes über die gesamte Dauer gewährt.

Anspruch auf Zuschuss haben:

  • selbstständige Erwerbstätige nach der Elternzeit
  • Freiberufler/innen nach der Elternzeit
  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors im unbezahlten Wartestand ohne Vorsorgeabsicherung
  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors mit Teilzeitarbeit zu höchstens 70%
  • Mitarbeiter/innen im Haushalt
  • Student/innen
  • Hausfrauen

Diejenigen, die freiwillige Beiträge (oder Pflichtbeiträge bei Selbstständigen oder Freiberufler/innen) in den eigenen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben und/oder in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, der vom G.v.D. Nr. 252/2005 (geschlossene Rentenfonds, offene  Rentenfonds und individuelle Rentenpläne) geregelt wird.

Hinweis: Arbeitnehmer/innen der öffentlichen Verwaltung, Empfänger/innen einer direkten Rente und für Zeiträume, in denen fiktive Beiträge anerkannt wurden (wie z.B. während der Elternzeit auch für andere Kinder, Arbeitslosengeld usw.) steht dieser Zuschuss nicht zu.

  • Mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol oder 15 Jahre in der Region Trentino/Südtirol (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Ansuchens.
  • Um den Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu erhalten, müssen die betroffenen Personen seit mindestens sechs Monaten in der Zusatzvorsorge eingeschrieben sein oder über einen Mindestbeitrag von 360 Euro im eigenen Zusatzrentenfonds verfügen.
  • Bei freiwilliger Fortsetzung der Beitragszahlung wird ein Zuschuss in derselben Höhe des freiwilligen Beitrags von maximal 9.000 Euro auf Jahresbasis und einem Höchstbetrag von 18.000 Euro geleistet.  Falls Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds getätigt werden, liegt der jährliche Betrag bei 4.000 Euro, der Höchstbetrag bei 8.000 Euro.
  • Bei Teilzeitarbeit wird ein Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung geleistet, um die Pflichtbeiträge bis zur Erreichung von 100 % der für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Beitragszahlung zu ergänzen. Dies gilt für freiwillige Beiträge bis zu maximal 4.500,00 Euro auf Jahresbasis und einen Höchstbetrag von 18.000,00 Euro. Bei Unterstützung der Zusatzvorsorge wird ein Beitrag in Höhe von 2.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstbetrag von 8.000,00 Euro geleistet.
  • Für Selbstständige oder Freiberufler/innen beträgt der Beitrag 4.000 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstbetrag von 8.000 Euro. Dies gilt sowohl für Beiträge in die Pflichtvorsorge als auch für Beiträge in die Zusatzvorsorge.

Der Antrag kann nur telematisch bei allen mit der ASWE (Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen) vertragsgebundenen Patronaten eingereicht werden.

Der Antrag muss innerhalb 31. Oktober jedes Jahres gestellt werden.

  • Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwillgen Fortsetzung der Beitragszahlung wird zurückerstattet (bei Selbstständigen oder Freiberufler/innen für die Fortsetzung der Beitragszahlung in die Pflichtvorsorge), nachdem die betroffene Person die Beiträge in das staatliche Vorsorgeinstitut INPS oder an eine der Kassen für Freiberufler eingezahlt hat.
  • Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird von ASWE direkt an die Rentenform überwiesen, in der der/die Antragsteller/in eingeschrieben ist.

Hinweis: Fehlende Zugangsvoraussetzungen: sollte aus den Kontrollen der ASWE hervorgehen, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder verbindliche Informationen nicht angegeben wurden, wird die ASWE neben der Erhebung eventueller Strafgebühren die ausgezahlten Beiträge widerrufen und die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsstrafen anwenden.

Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung – ASWE
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
Tel. 0471 418318 / 05
www.provinz.bz.it/aswe (Externer Link)

5.1 Erziehungszeiten: Zusatzrente und/oder Pflichtrente - Provinz Bozen

Zusatzrente und/oder Pflichtrente (Provinz Trient)

Es handelt sich um einen Zuschuss zur Unterstützung der gesetzlichen Rente oder der Zusatzrente über die Betreuungs- und Erziehungszeiten der eigenen Kinder ab dem dritten Monat und bis zum dritten Lebensjahr bzw. ab dem dritten Monat bis zum dritten Lebensjahr ab dem Moment der Adoption. Der Zuschuss wird ebenso gewährt, wenn die Interessierten innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Bei Anvertrauung wird der Zuschuss unabhängig vom Alter des Kindes über die gesamte Dauer gewährt.

Anspruch auf Zuschuss haben:

  • selbstständige Erwerbstätige nach der Elternzeit
  • Freiberufler/innen nach der Elternzeit
  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors im unbezahlten Wartestand ohne Vorsorgeabsicherung
  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors mit Teilzeitarbeit zu höchstens 70%
  • Mitarbeiter/innen im Haushalt
  • Student/innen
  • Hausfrauen

Diejenigen, die freiwillige Beiträge (oder Pflichtbeiträge bei Selbstständigen oder Freiberufler/innen) in den eigenen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben und/oder in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, der vom G.v.D. Nr. 252/2005 (geschlossene Rentenfonds, offene  Rentenfonds und individuelle Rentenpläne) geregelt wird.

Hinweis: Arbeitnehmer/innen der öffentlichen Verwaltung, Empfänger/innen einer direkten Rente und für Zeiträume, in denen fiktive Beiträge anerkannt wurden (wie z.B. während der Elternzeit auch für andere Kinder, Arbeitslosengeld usw.) steht dieser Zuschuss nicht zu.

  • Mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol oder 15 Jahre in der Region Trentino- Südtirol (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Ansuchens.
  • Um den Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu erhalten, müssen die betroffenen Personen seit mindestens sechs Monaten in der Zusatzvorsorge eingeschrieben sein oder über einen Mindestbeitrag von 360 Euro im eigenen Zusatzrentenfonds verfügen.
  • Bei freiwilliger Fortsetzung der Beitragszahlung wird ein Zuschuss in derselben Höhe des freiwilligen Beitrags von maximal 9.000 Euro auf Jahresbasis und einem Höchstbetrag von 18.000 Euro geleistet. Falls Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds getätigt werden, liegt der jährliche Betrag bei 4.000 Euro, der Höchstbetrag bei 8.000 Euro.
  • Bei Teilzeitarbeit wird ein Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung geleistet, um die Pflichtbeiträge bis zur Erreichung von 100 % der für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Beitragszahlung zu ergänzen. Dies gilt für freiwillige Beiträge bis zu maximal 4.500,00 Euro auf Jahresbasis und einen Höchstbetrag von 18.000,00 Euro. Bei Unterstützung der Zusatzvorsorge wird ein Beitrag in Höhe von 2.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstbetrag von 8.000,00 Euro geleistet.
  • Für Selbstständige oder Freiberufler/innen beträgt der Beitrag 4.000 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstbetrag von 8.000 Euro. Dies gilt sowohl für Beiträge in die Pflichtvorsorge als auch für Beiträge in die Zusatzvorsorge.

Das Ansuchen kann:

  • bei der Agenzia provinciale per l'assistenza e previdenza integrativa - APAPI;
  • bei den Informationsbüros der Provinz vor Ort;
  • bei den Patronaten

eingereicht werden.

Dem Ansuchen müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Kopie der Dokumente aus denen die Zeiträume hervorgehen, an denen von der Arbeit ferngeblieben wurde,  an denen die Elternzeit genossen wurde und man Anspruch auf das Mutterschaftsgeld hatte;
  • Kopie der Quittungen mit den geleisteten Einzahlungen in die Vorsorge.

Die Ansuchen müssen innerhalb folgender Fristen gestellt werden:

  • innerhalb 31. Dezember für diejenigen, die um eine Unterstützung zugunsten der Zusatzvorsorge ansuchen.
  • innerhalb 31. Dezember des Folgejahres, auf das sich die Vorsorgebeträge beziehen
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem Endtermin für die Einzahlung freiwilliger Vorsorgebeiträge bei Personen, die einer Teilzeitarbeit nachgehen und um die Unterstützung der freiwilligen Fortsetzung der Beitragszahlung ansuchen.
  • Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Fortsetzung der Beitragszahlung oder der obligatorischen Rentenbeiträge für Selbstständige oder Freiberufler/innen wird zurückerstattet, nachdem die betroffene Person die Beiträge an das INPS/NISF oder an eine Vorsorgekasse für Freiberufler/innengezahlt haben.
  • Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird von der APAPI direkt an die Zusatzrentenform überwiesen, bei der der/die Antragsteller/in eingeschrieben ist.

Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung die Position bei der Zusatzrentenform wegen Pensionierung oder Gesamtablöse aufgelöst wurde, werden die zustehenden Beträge direkt an den Betroffenen ausgezahlt.

Der Zuschuss ist nicht an die wirtschaftliche Lage der Familie gebunden.

Agenzia provinciale per l'assistenza e la previdenza integrativa – APAPI
Via Zambra, 42 - Top Center - Torre B
38121 Trient
Tel. 0461 493234
www.apapi.provincia.tn.it (Externer Link)

5.5 Erziehungszeiten: Zusatzrente und/oder Pflichtrente - Provinz Trient

Vertiefungen

Für weitere Informationen sehen Sie die Webseite der Autonomen Region Trentino-Südtirol: