Erziehungszeiten

Zusatzrente und/oder Pflichtrente bzw. Pflichtrente mit freiwilliger Beitragszahlung (Provinz Bozen)

Es handelt sich um einen Beitrag zur Unterstützung der gesetzlichen Rente oder der Zusatzrente über die Betreuungs- und Erziehungszeiten der eigenen Kinder bis zum dritten Lebensjahr bzw. bis zum dritten Lebensjahr ab dem Moment der Adoption. Der Zuschuss wird ebenso gewährt, wenn die Interessierten innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitarbeit von bis zu 70 % aufnehmen. Bei Anvertrauung wird der Zuschuss über die gesamte Dauer der Anvertrauung und bis zur Volljährigkeit des Kindes gewährt. Der Beitrag ist nicht an das Familiengesamteinkommen gebunden.

Der Beitrag steht denjenigen zu, die freiwillige Beiträge in ihre Rentenkasse eingezahlt haben:

  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors mit Teilzeitarbeit bis höchstens 70%;
  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors im unbezahlten Wartestand ohne Vorsorgeabsicherung;
  • In der getrennten Verwaltung der INPS eingetragene Personen;
  • Personen, die keiner Arbeitstätigkeit nachgehen und in keiner Pflichtvorsorgeform eingeschrieben sind (z.B. Hausfrauen und Student/innen).

Personen, die Pflichtbeiträge in die eigene Rentenkasse eingezahlt haben:

  • selbstständige Erwerbstätige.

Die genannten Personenkategorien und zusätzlich Angestellte mit Arbeitsvertrag als Mitarbeiter im Haushalt haben ebenfalls Anrecht auf diesen Beitrag, wenn sie seit mindestens sechs Monaten mit regelmäßiger Beitragszahlung in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind oder alternativ in ihren Zusatzrentenfonds mindestens 360 Euro eingezahlt haben.

Ausschlüsse:

Diese Personen können nicht um den Beitrag ansuchen:

  • Arbeitnehmer/innen der öffentlichen Verwaltung;
  • Empfänger/innen einer direkten Rente;
  • Personen, die in der freiwilligen regionalen Versicherung für die Hausfrauenrente eingeschrieben sind (geregelt durch das Regionalgesetz Nr. 3 vom 28. Februar 1993 u.s.Ä.;
  • Für Zeiträume, in denen fiktive Beiträge anerkannt wurden.
  • ein Kind im Alter unter 3 Jahren, (bei Teilzeitarbeit bis zu 70 % bis zum 5. Lebensjahr des Kindes muss dieses bei der antragstellenden Person leben und auf dem Familienbogen aufscheinen);
  • Wohnsitz in der Provinz Bozen zum Zeitpunkt des Einreichens;
  • mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol oder 15 Jahre in der Region Trentino-Südtirol (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Ansuchens.

Maximal jährlich auszahlbare Beiträge aufgrund der Arbeitstätigkeit des Antragstellers:

  • Rückerstattung der freiwilligen Beiträge an die eigene Rentenkasse bis 9.000 Euro für Hausfrauen und Angestellte im unbezahlten Wartestand;
  • Rückerstattung der freiwilligen Beiträge an die eigene Rentenkasse bis 4.500 Euro für Teilzeitarbeitskräfte bis zu 70 % ;
  • Rückerstattung der Pflichtbeiträge an die eigene Rentenkasse bis 4.000 Euro für Selbstständige oder Freiberufler/innen ;
  • Beitrag für den Zusatzrentenfonds für alle Kategorien (außer Teilzeitarbeitskräfte bis zu 70 %) in Höhe von 4.000 Euro;
  • Beitrag für den Zusatzrentenfonds für Teilzeitarbeitskräfte bis zu 70 % in Höhe von 2.000 Euro.

Der Beitrag kann solange beantragt werden, bis der Höchstbetrag für jedes betreute Kind innerhalb der festgelegten Altersgrenzen ausgeschöpft ist. Für jedes innerhalb der festgelegten Altersgrenzen betreute Kind darf der Gesamtbetrag für die Rückerstattung der Pflichtbeiträge an die Rentenkasse und den Rentenfonds daher höchstens 8.000 Euro betragen. Für die Erstattung freiwilliger Beiträge, die in die Rentenkasse eingezahlt wurden, erhöht sich der Gesamthöchstbetrag pro Kind auf 18.000 Euro.

Der regionale Beitrag kann nicht für die öffentliche Vorsorge und die Zusatzvorsorge für denselben Zeitraum angesucht werden.

Der Antrag kann nur telematisch bei allen mit der ASWE (Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen) vertragsgebundenen Patronaten eingereicht werden.

Der Antrag muss innerhalb 31. Oktober jedes Jahres gestellt werden.

  • Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Beitragszahlung oder der Pflichtrentenbeiträge wird in Form einer Rückerstattung ausgezahlt, nachdem die betroffene Person die Beiträge an die INPS oder an eine Rentenkasse für Freiberufler/innen gezahlt haben.
  • Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird von der ASWE über die Pensplan Centrum AG an die Zusatzrentenform des/der Antragstellers/in überwiesen, ohne diese/r in Vorleistung gehen muss.

Hinweis: Fehlende Zugangsvoraussetzungen: sollte aus den Kontrollen der ASWE hervorgehen, dass die Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder verbindliche Informationen nicht angegeben wurden, wird die ASWE neben der Erhebung eventueller Strafgebühren die ausgezahlten Beiträge widerrufen und die gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsstrafen anwenden.

Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung – ASWE
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
Tel. 0471 418300
aswe.provinz.bz.it

5.1 Erziehungszeiten: Zusatzrente und/oder Pflichtrente - Provinz Bozen

Zusatzrente und/oder Pflichtrente (Provinz Trient)

Es handelt sich um einen Zuschuss zur Unterstützung der gesetzlichen Rente oder der Zusatzrente über die Betreuungs- und Erziehungszeiten der eigenen Kinder ab dem dritten Monat und bis zum dritten Lebensjahr bzw. ab dem dritten Monat bis zum dritten Lebensjahr ab dem Moment der Adoption. Der Zuschuss wird ebenso gewährt, wenn die Interessierten innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Bei Anvertrauung wird der Zuschuss unabhängig vom Alter des Kindes über die gesamte Dauer gewährt.

Anspruch auf Zuschuss haben:

  • selbstständige Erwerbstätige nach der Elternzeit
  • Freiberufler/innen nach der Elternzeit
  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors im unbezahlten Wartestand ohne Vorsorgeabsicherung
  • Arbeitnehmer/innen des Privatsektors mit Teilzeitarbeit zu höchstens 70%
  • Mitarbeiter/innen im Haushalt
  • Student/innen
  • Hausfrauen

Diejenigen, die freiwillige Beiträge (oder Pflichtbeiträge bei Selbstständigen oder Freiberufler/innen) in den eigenen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben und/oder in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind, der vom G.v.D. Nr. 252/2005 (geschlossene Rentenfonds, offene  Rentenfonds und individuelle Rentenpläne) geregelt wird.

Hinweis: Arbeitnehmer/innen der öffentlichen Verwaltung, Empfänger/innen einer direkten Rente und für Zeiträume, in denen fiktive Beiträge anerkannt wurden (wie z.B. während der Elternzeit auch für andere Kinder, Arbeitslosengeld usw.) steht dieser Zuschuss nicht zu.

  • Mindestens 5 Jahre Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol oder 15 Jahre in der Region Trentino- Südtirol (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Ansuchens.
  • Um den Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge zu erhalten, müssen die betroffenen Personen seit mindestens sechs Monaten in der Zusatzvorsorge eingeschrieben sein oder über einen Mindestbeitrag von 360 Euro im eigenen Zusatzrentenfonds verfügen.
  • Bei freiwilliger Fortsetzung der Beitragszahlung wird ein Zuschuss in derselben Höhe des freiwilligen Beitrags von maximal 9.000 Euro auf Jahresbasis und einem Höchstbetrag von 18.000 Euro geleistet. Falls Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds getätigt werden, liegt der jährliche Betrag bei 4.000 Euro, der Höchstbetrag bei 8.000 Euro.
  • Bei Teilzeitarbeit wird ein Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Weiterzahlung der Rentenversicherung geleistet, um die Pflichtbeiträge bis zur Erreichung von 100 % der für die Vollzeitbeschäftigung vorgesehenen Beitragszahlung zu ergänzen. Dies gilt für freiwillige Beiträge bis zu maximal 4.500,00 Euro auf Jahresbasis und einen Höchstbetrag von 18.000,00 Euro. Bei Unterstützung der Zusatzvorsorge wird ein Beitrag in Höhe von 2.000,00 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstbetrag von 8.000,00 Euro geleistet.
  • Für Selbstständige oder Freiberufler/innen beträgt der Beitrag 4.000 Euro auf Jahresbasis für einen Höchstbetrag von 8.000 Euro. Dies gilt sowohl für Beiträge in die Pflichtvorsorge als auch für Beiträge in die Zusatzvorsorge.

Das Ansuchen kann:

  • bei der Agenzia provinciale per l'assistenza e previdenza integrativa - APAPI;
  • bei den Informationsbüros der Provinz vor Ort;
  • bei den Patronaten

eingereicht werden.

Dem Ansuchen müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Kopie der Dokumente aus denen die Zeiträume hervorgehen, an denen von der Arbeit ferngeblieben wurde,  an denen die Elternzeit genossen wurde und man Anspruch auf das Mutterschaftsgeld hatte;
  • Kopie der Quittungen mit den geleisteten Einzahlungen in die Vorsorge.

Die Ansuchen müssen innerhalb folgender Fristen gestellt werden:

  • innerhalb 31. Dezember für diejenigen, die um eine Unterstützung zugunsten der Zusatzvorsorge ansuchen.
  • innerhalb 31. Dezember des Folgejahres, auf das sich die Vorsorgebeträge beziehen
  • innerhalb von sechs Monaten nach dem Endtermin für die Einzahlung freiwilliger Vorsorgebeiträge bei Personen, die einer Teilzeitarbeit nachgehen und um die Unterstützung der freiwilligen Fortsetzung der Beitragszahlung ansuchen.
  • Der regionale Beitrag zur Unterstützung der freiwilligen Fortsetzung der Beitragszahlung oder der obligatorischen Rentenbeiträge für Selbstständige oder Freiberufler/innen wird zurückerstattet, nachdem die betroffene Person die Beiträge an das INPS/NISF oder an eine Vorsorgekasse für Freiberufler/innengezahlt haben.
  • Der Beitrag zur Unterstützung der Zusatzvorsorge wird von der APAPI direkt an die Zusatzrentenform überwiesen, bei der der/die Antragsteller/in eingeschrieben ist.

Falls zum Zeitpunkt der Auszahlung die Position bei der Zusatzrentenform wegen Pensionierung oder Gesamtablöse aufgelöst wurde, werden die zustehenden Beträge direkt an den Betroffenen ausgezahlt.

Der Zuschuss ist nicht an die wirtschaftliche Lage der Familie gebunden.

Agenzia provinciale per l'assistenza e la previdenza integrativa – APAPI
Via Zambra, 42 - Top Center - Torre B
38121 Trient
Tel. 0461 493234
www.apapi.provincia.tn.it (Externer Link)

5.5 Erziehungszeiten: Zusatzrente und/oder Pflichtrente - Provinz Trient

Vertiefungen

Für weitere Informationen sehen Sie die Webseite der Autonomen Region Trentino-Südtirol: