Zusatzrentenleistung in Rentenform

Sobald Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Rente erfüllen, können Sie um die Zusatzrentenleistung in Rentenform ansuchen. In diesem Fall wird Ihr gesamtes angespartes Kapital in eine Zusatzrente umgewandelt und Sie erhalten die Möglichkeit, eine der Zusatzrentenleistungen zu wählen, die Ihnen Ihr Zusatzrentenfonds anbietet. Alternativ dazu können Sie sich auch bis zu 50% Ihrer persönlichen Zusatzrentenposition in Kapitalform und den Rest in Rentenform auszahlen lassen.
Die Zusatzrente wird Ihnen von Ihrem Zusatzrentenfonds oder von der vertragsgebundenen Versicherungsgesellschaft ausgezahlt.

Voraussetzungen

  • Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Rente
    Anmerkung: Wenn Sie in Pension gehen, können Sie sich sowohl für die Auszahlung der Zusatzrentenleistung als auch für die weitere Beitragszahlung entscheiden und somit weiterhin die steuerliche Abziehbarkeit von 5.164,57 € nutzen.
  • Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform seit mindestens fünf Jahren
    Anmerkung (gilt nicht für öffentlich Bedienstete): Bei Beendigung der Arbeitstätigkeit, die eine Arbeitslosigkeit von über 48 Monaten mit sich bringt oder bei einer Dauerinvalidität, die Arbeitsfähigkeit auf weniger als ein Drittel reduziert, können die Zusatzrentenleistungen höchstens fünf Jahre im Voraus gegenüber der öff entlichen Rente ausgezahlt werden.
  • Die Umwandlung in Leibrente von 70% (50% für öffentlich Bedienstete) der angereiften persönlichen Rentenposition darf nicht über 50% des Sozialgeldes liegen.

Art der Zusatzrente

Es gibt verschiedene Arten von Zusatzrentenleistungen in Rentenform. In der folgenden Tabelle werden die Zusatzrentenleistungen, die die meisten Zusatzrentenfonds anbieten, erläutert:

  • Jährliche Leibrente: Sie wird lebenslang ausgezahlt, erlischt also mit dem Ableben des Mitglieds.
  • Sichere Rente und anschließend Leibrente: Sie wird lebenslang ausgezahlt. Mit der sicheren Rente wird die Auszahlung der Rente auch nach dem Ableben des Mitglieds über einen vereinbarten Zeitraum für den/die Begünstigte/n garantiert - üblich sind fünf oder zehn Jahre.
  • Übertragbare jährliche Leibrente: Sie wird dem Mitglied bis zu dessen Ableben ausgezahlt. Nach dessen Tod wird die gesamte Rente oder der vom Mitglied gewählte Anteil an die von ihm bestimmte Person - falls sie das Mitglied überlebt - bis zu deren Ableben ausgezahlt.

Bitte prüfen Sie, welche anderen Zusatzrentenformen Ihr Zusatzrentenfonds anbietet (z.B. Leibrente mit Rückerstattung des Restkapitals, Leibrente mit Long Term Care usw.). Der Betrag der Zusatzrente hängt von der jeweiligen Art, dem Alter des Mitglieds und dem Alter der Begünstigten sowie der jeweiligen Lebenserwartung ab.

Hinweis: Sollte die Zusatzrente bereits ausgezahlt werden, kann die Art dieser Zusatzrente nicht mehr geändert werden.

Wie wird das Ansuchen gestellt?

Das auf der Webseite des Zusatzrentenfonds zur Verfügung gestellte Formular muss ausgefüllt und gemeinsam mit den erforderlichen Dokumenten eingereicht werden.

Sobald Sie das Ansuchen einreichen, müssen Sie sich für eine Rentenart, die Regelmäßigkeit der Auszahlung und den technischen Zinssatz (nur bei einigen Zusatzrentenfonds) entscheiden. Der technische Zinssatz ist eine minimale, garantierte Mindestrendite (z.B. 2,5% jährlich), die nach Ermessen des Versicherten auch vorzeitig ausgezahlt werden kann.

Wichtig: Auf dem Formular Ihres Zusatzrentenfonds sind alle Dokumente angegeben, die Sie für die Zusatzrentenleistung in Kapitalform einreichen müssen.

Besteuerung

  • Bis zum 31.12.2000: Ordentliche Besteuerung auf 87,50% der Besteuerungsgrundlage1
  • Vom 01.01.2001 bis 31.12.2006 (31.12.2017 für öffentlich Bedienstete): Ordentliche Besteuerung auf die Besteuerungsgrundlage2
  • Ab 01.01.2007 (01.01.2018 für öffentlich Bedienstete): Ersatzsteuer von 15%3 auf die Besteuerungsgrundlage4

1 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man die Rente, die auf das bis zum 31.12.2000 angereifte Kapital zurückzuführen ist.

2 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man die Rente, die auf das vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 (31.12.2017 für öffentlich Bedienstete) angereifte Kapital nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (Erträge und nicht abgezogene Beiträge) zurückzuführen ist.

3 Der Steuersatz von 15% wird ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr um jährlich 0,3% verringert. Die Verringerung kann nie die 6% übersteigen und die Ersatzsteuer kann daher niemals weniger als 9% ausmachen.

4 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man die Rente, die auf das ab dem 01.01.2007 (01.01.2018 für öffentlich Bedienstete) angereifte Kapital nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (Erträge und nicht abgezogene Beiträge) und der Beiträge anstelle der Produktionsprämien zurückzuführen ist.

Fristen für die Auszahlung

Die Fristen für die Auszahlung der Leistungen ab dem Erhalt des vollständig und fehlerfrei ausgefüllten Ansuchens wird vom jeweiligen Zusatzrentenfonds festgelegt. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.

Hinweis

Bitte lesen Sie das Informationsblatt und das eventuell zur Verfügung stehende Dokument zu den Renten Ihres Zusatzrentenfonds.

Wo erhalte ich weitere Infos?

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