Vorschuss für Fortbildung und Elternzeiten

Unter Vorschüssen versteht man die Auszahlung eines Teils der persönlichen Rentenposition vor Erfüllen der Voraussetzungen für die Auszahlung der Rentenleistungen. Falls vom Statut des Rentenfonds vorgesehen, dienen die Vorschüsse als Rückerstattung für die Kosten, die für Fortbildungen, laufende Fortbildungen getätigt werden und für die Kosten, die in den Elternzeiten entstehen.

Wichtig: es können keine Vorschüsse für die Fortbildung der Kinder beantragt werden. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Zusatzrentenfonds in beiden Fällen (Fortbildung und Elternzeiten) Vorschüsse auszahlt.

Voraussetzungen

Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform seit mindestens 8 Jahren.

Leistungen

Bis zu 100% der angereiften persönlichen Rentenposition auf Grundlage der eingereichten Dokumente Der beantragte Vorschuss darf nicht über den effektiv getätigten und dokumentierten Ausgaben liegen.

Der Vorschuss wird auf Grundlage des tatsächlich in den Zusatzrentenfonds eingezahlten Kapitals und nicht unter Bezugnahme auf die fiktiven Rücklagen sowie auf bestimmte Arbeitsverhältnisse (Grund-, Mittel- und Oberschullehrer) gewährt, deren Abfertigung beim staatlichen Vorsorgeinstitut INPS zurückgelegt und erst bei Beendigung der Arbeitstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung an den Zusatzrentenfonds übertragen wird.

Wie wird das Ansuchen gestellt?

Direkt über die Online-Plattform Ihres Rentenfonds oder Ausfüllung des auf der Webseite des Zusatzrentenfonds zur Verfügung gestellten Formulars, gemeinsam mit folgenden Dokumenten:

  • Erklärung des Arbeitgebers, die den Zeitraum der Fortbildung bescheinigt.
  • Dokumente, die die Art der Schulung und die entsprechenden Kosten bestätigen.
Wichtig:Auf dem Formular Ihres Zusatzrentenfonds sind alle Dokumente angegeben, die Sie für einen Vorschuss einreichen müssen.

Besteuerung

  • Bis zum 31.12.2000: Getrennte Besteuerung auf die Besteuerungsgrundlage1
  • Vom 01.01.2001 bis 31.12.2017: Getrennte Besteuerung auf die Besteuerungsgrundlage2
  • Ab 01.01.2018: Ersatzsteuer von 23% auf die Besteuerungsgrundlage3

1 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der bis zum 31.12.2000 angereift ist, nach Abzug des Arbeitnehmerbeitrags unter 4% des Gehalts und des Abfertigungsanteils.

2 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2017 angereift ist, inklusive der Renditen und nach Abzug der nicht von der Einkommenssteuer abgezogenen Beiträge.

3 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der ab dem 01.01.2018 angereift ist nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (nicht von der Einkommenssteuer abgezogene Renditen und Beiträge).

Fristen für die Auszahlung

Die Fristen für die Auszahlung der Leistungen ab dem Erhalt des vollständig und fehlerfrei ausgefüllten Ansuchens werden vom jeweiligen Zusatzrentenfonds festgelegt. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.

Anmerkungen

  • Man kann auch im selben Jahr mehrere Ansuchen stellen. Hierbei muss die vorgegebene Höchstgrenze beachtet werden.
  • Der als Vorschuss ausgezahlte Betrag reduziert die persönliche Rentenposition und somit auch die zukünftige Zusatzrentenleistung.
  • Sollten Finanzierungsverträge vorliegen (Fünftelregelung), kann die gesamte Leistung übertragen werden.

Wo erhalte ich weitere Infos?

Holen Sie sich alle Informationen zur Zusatzvorsorge bei einem Pensplan Infopoint in Ihrer Nähe!

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