Vorschuss für Ausgaben im Gesundheitsbereich

Unter Vorschüssen versteht man die Auszahlung eines Teils der persönlichen Rentenposition vor Erfüllen der Voraussetzungen für die Auszahlung der Rentenleistungen. Diese Vorschüsse dienen z.B. als Rückerstattung der Ausgaben für Therapien und außergewöhnliche Eingriffe, die von den zuständigen öffentlichen Einrichtungen (Sanitätsbetrieb) anerkannt werden.

Wichtig: Der beantragte Vorschuss darf nicht über den eff ektiv getätigten und dokumentierten Ausgaben liegen.

Voraussetzungen

  • Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform (das Ansuchen kann jederzeit eingereicht werden)
  • Dokumentierte Ausgaben im Gesundheitsbereich nach schwerwiegenden Situationen für Therapien oder außergewöhnliche Eingriffe, die von den zuständigen öffentlichen Behörden für Sie selbst, Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder (oder für Sie selbst oder steuerlich zulasten lebende Familienangehörige für öffentlich Bedienstete, die in einem geschlossenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind) anerkannt werden.

Leistungen

Bis zu 75% (100% für öffentlich Bedienstete, die in einem geschlossenen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sind) der angereiften persönlichen Rentenposition auf Grundlage der eingereichten Dokumente.

Wie wird das Ansuchen gestellt?

Direkt über die Online-Plattform Ihres Rentenfonds oder Ausfüllung des auf der Webseite des Zusatzrentenfonds zur Verfügung gestellten Formulars, gemeinsam mit folgenden Dokumenten:

  • Bescheinigung der zuständigen öffentlichen Sanitätsbetriebe: hierfür müssen Sie sich an Ihren Sanitätsbetrieb wenden und die Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen vorlegen, auf die sich die Bescheinigung bezieht sowie die Diagnose des behandelnden Arztes
  • Dokumente, die die getätigten Ausgaben belegen (z.B. Rechnungen)
Wichtig: Auf dem Formular Ihres Zusatzrentenfonds sind alle Dokumente angegeben, die Sie für einen Vorschuss für Ausgaben im Gesundheitsbereich einreichen müssen.

Besteuerung

  • Bis zum 31.12.2000: Getrennte Besteuerung auf die Besteuerungsgrundlage1
  • Vom 01.01.2001 bis 31.12.2006 (31.12.2017 für öffentlich Bedienstete): Getrennte Besteuerung auf die Besteuerungsgrundlage2
  • Ab 01.01.2007 (01.01.2018 für öffentlich Bedienstete): Ersatzsteuer von 15%3 auf die Besteuerungsgrundlage4

1 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der bis zum 31.12.2000 angereift ist, nach Abzug des Arbeitnehmerbeitrags unter 4% des Gehalts und des Abfertigungsanteils.

2 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2006 (31.12.2017 für öffentlich Bedienstete) angereift ist, inklusive der Renditen und nach Abzug der nicht von der Einkommenssteuer abgezogenen Beiträge.

3 Der Steuersatz von 15% wird ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr um jährlich 0,3% verringert. Die Verringerung kann nie die 6% übersteigen und die Ersatzsteuer kann daher niemals weniger als 9% ausmachen.

4 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man das ab dem 01.01.2007 (01.01.2018 für öffentlich Bedienstete) angereifte Kapital nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (Erträge und nicht abgezogene Beiträge) und der Beiträge anstelle der Produktionsprämien.

Fristen für die Auszahlung

Die Fristen für die Auszahlung der Leistungen ab dem Erhalt des vollständig und fehlerfrei ausgefüllten Ansuchens wird vom jeweiligen Zusatzrentenfonds festgelegt. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.

Anmerkungen

  • Man kann auch im selben Jahr mehrere Ansuchen stellen. Hierbei muss die vorgegebene Höchstgrenze beachtet werden. Sollten Sie bereits einen oder mehrere Vorschüsse erhalten haben, beachten Sie bitte, dass der nun auszahlbare Vorschuss maximal 75% der Gesamtposition unter Berücksichtigung aller bereits erhaltenen und nicht wiedereingezahlten Vorschüsse betragen kann (dies gilt nicht für Öffentlich Bedienstete, die in einem geschlossenen Rentenfonds eingeschrieben sind).
  • Der als Vorschuss ausgezahlte Betrag reduziert die persönliche Rentenposition und somit auch die zukünftige Zusatzrentenleistung.
  • Nicht der Zusatzrentenfonds, sondern der Sanitätsbetrieb legt fest, ob eine Therapie oder ein Eingriff dringend notwendig und unaufschiebbar sind. Sobald der Gesundheitsbezirk die Bescheinigung über die außergewöhnlichen Kosten des Eingriffs ausstellt und das Mitglied die vollständige Dokumentation eingereicht hat, kann der Zusatzrentenfonds den Vorschuss auszahlen.
  • Sollten Finanzierungsverträge vorhanden sein, gilt für die Leistung die Fünftelregelung.

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