Teilablöse

Unter der Teilablöse versteht man die Auszahlung eines Teils der persönlichen Rentenposition, bevor das Mitglied die Voraussetzungen für die Rentenleistung erfüllt. In diesem Fall wird die Mitgliedschaft beim Zusatzrentenfonds nicht unterbrochen.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Voraussetzungen sind:

  • Beendigung der Arbeitstätigkeit, die eine Arbeitslosigkeit von mindestens 12 und höchstens 48 Monaten mit sich bringt
  • Eintragung des Arbeitgebers in die Mobilitätslisten
  • Ordentliche/außerordentliche Lohnausgleichskasse mit Beendigung der Arbeitstätigkeit
  • Ordentliche/außerordentliche Lohnausgleichskasse ohne Beendigung der Arbeitstätigkeit, aber einer Dauer von über 12 Monaten

Wie wird das Ansuchen gestellt?

Das auf der Webseite des Zusatzrentenfonds zur Verfügung gestellte Formular muss ausgefüllt und gemeinsam mit den erforderlichen Dokumenten eingereicht werden.

Wichtig: Auf dem Formular Ihres Zusatzrentenfonds sind alle Dokumente angegeben, die Sie für eine Teilablöse einreichen müssen.

Welche Fristen gelten für die Auszahlung?

Die Fristen für die Auszahlung der Leistungen ab dem Erhalt des vollständig und fehlerfrei ausgefüllten Ansuchens werden vom jeweiligen Zusatzrentenfonds festgelegt. Bitte lesen Sie hierfür die Dokumentation Ihres Zusatzrentenfonds.

Wichtig: Wenn Sie die Abfertigung in den Zusatzrentenfonds einzahlen, fl ießt auch die Abfertigung ein, die nach dem Ansuchen um Teilablöse während der ordentlichen und außerordentlichen Lohnausgleichskasse anreift.

Wie wird die Ablöse besteuert?

  • Bis zum 31.12.2000: Getrennte Besteuerungsgrundlage1
  • Vom 01.01.2001 bis 31.12.2006:
    Ordentliche Besteuerungsgrundlage2 für:
    • Beendigung der Arbeitstätigkeit (aus Gründen, die vom Willen der Parteien abhängen), die eine Arbeitslosigkeit von mindestens 12 und höchstens 48 Monaten mit sich bringt
    • Ordentliche/außerordentliche Lohnausgleichskasse mit Beendigung der Arbeitstätigkeit aus Gründen, die vom Willen der Parteien abhängen
    Getrennte Besteuerungsgrundlage2 für:
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses (aus Gründen, die nicht vom Willen der beteiligten Parteien abhängen) und die eine Arbeitslosigkeit von mindestens 12 und höchstens 48 Monaten mit sich bringt
    • Eintragung des Arbeitgebers in die Mobilitätslisten
    • Ordentliche/außerordentliche Lohnausgleichskasse mit Beendigung der Arbeitstätigkeit aus Gründen, die nicht vom Willen der Parteien abhängen
    • Ordentliche/außerordentliche Lohnausgleichskasse ohne Beendigung der Arbeitstätigkeit, aber einer Dauer von über 12 Monaten
  • Ab 01.01.2007: Ersatzsteuer von 15% 3 auf die Besteuerungsgrundlage 4

1 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der bis zum 31.12.2000 angereift ist, nach Abzug des Arbeitnehmerbeitrags unter 4% des Gehalts und des Abfertigungsanteils.

2 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man den Betrag, der zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2006 angereift ist nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (nicht von der Einkommenssteuer abgezogene Renditen und Beiträge.

3 Der Steuersatz von 15% wird ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr um jährlich 0,3% verringert. Die Verringerung kann nie die 6% übersteigen und die Ersatzsteuer kann daher niemals weniger als 9% ausmachen.

4 Unter Besteuerungsgrundlage versteht man das ab dem 01.01.2007 angereifte Kapital nach Abzug der bereits besteuerten Einkommen (Erträge und nicht abgezogene Beiträge) und der Beiträge anstelle der Produktionsprämien.

Wo erhalte ich weitere Infos?

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