Akte der öffentlichen Auftraggeber und der Auftraggebenden Körperschaften gesondert nach Verfahren

Gemäß Artikel 1, Absatz 1, Buchst. l) des Regionalgesetzes Nr. 10 vom 29. Oktober 2014 - Bestimmungen auf dem Sachgebiet des Rechts auf Bürgerzugang, der Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen seitens der Region und der Körperschaften, für deren Ordnung die Region zuständig ist, finden in Bezug auf die Pflichten der Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen und der Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen die Artikel 1, Absatz 32 des Gesetzes Nr. 190 vom 6. November 2012 und Artikel 29 des GvD Nr. 50 vom 18. April 2016 Anwendung.