Vorsorge Kurz & Bündig

1. Allgemeine Informationen

a) Was sind Zusatzrentenformen?

Zusatzrentenformen sind Rentenformen, welche den Aufbau einer Zusatzrente neben der öffentlichen Rente ermöglichen sollen.
Dieses zweite Standbein des Vorsorgesystems setzt sich aus zwei Formen zusammen:
§ den kollektiven Zusatzrentenformen. Dazu gehören die kollektivvertraglichen oder geschlossenen Rentenfonds, die offenen Rentenfonds bei Beitritt auf kollektiver Basis und die „alten“ Fonds (jene, die bereits vor dem 15.11.1992 errichtet wurden);
§ den individuellen Zusatzrentenformen. Dazu gehören die offenen Rentenfonds und die Lebensversicherungsverträge zu Vorsorgezwecken, welche PIP (individuelle Rentenpläne) genannt werden.
Diese Zusatzrentenformen unterliegen der Kontrolle der Aufsichtsbehörde über die Rentenfonds (COVIP).

b) Was ist ein kollektivvertraglicher oder geschlossener Rentenfonds?

Kollektive Zusatzrentenformen sind Rentenformen, welche aufgrund von Kollektivverträgen oder kollektiven Abkommen (auch auf betrieblicher Ebene) errichtet wurden. Der Beitritt zu dieser Zusatzrentenform ist Arbeitnehmergruppen vorbehalten, welche besondere Voraussetzungen erfüllen: bezüglich der Art ihrer Tätigkeit, der Arbeitnehmerkategorie, welcher sie angehören, oder ihres Arbeitsortes. In der Regel handelt es sich bei kollektivvertraglichen Rentenfonds um unabhängige Subjekte mit Rechtspersönlichkeit, welche über eigene Gesellschaftsorgane verfügen. Ihre Tätigkeit besteht hauptsächlich in der Beitritts- und Beitragssammlung und in der Festlegung der Anlagepolitik der Geldressourcen. Die Rentenfonds verwalten nicht selbst die Ressourcen, sondern vertrauen die Verwaltung aufgrund eigener Abkommen externen Verwaltern an.

c) Was ist ein offener Rentenfonds?

Offene Zusatzrentenformen sind Rentenformen, welche von Banken, Wertpapiergesellschaften, Versicherungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften errichtet wurden. Das Vermögen der offenen Rentenfonds ist von der Gründungsgesellschaft des Fonds getrennt und dient ausschließlich der Auszahlung der Rentenleistung. Die Finanzverwaltung kann direkt von der Gründungsgesellschaft erbracht oder externen Subjekten übertragen werden. Der Beitritt zum Rentenfonds ist für alle „offen“, d.h. in der Regel sind keine besonderen Voraussetzungen für den Beitritt vorgesehen und der Beitritt kann sowohl auf individueller als auch auf kollektiver Basis geschehen.

d) Was ist ein Individueller Rentenplan (PIP)?

Individuelle Rentenpläne sind Rentenformen, welche durch die Unterzeichnung von Lebensversicherungsverträgen zu Vorsorgezwecken entstehen. Die Bestimmungen für die Teilnahmebedingungen sind in eigenen vertraglichen Unterlagen (allgemeine Vertragsbedingungen) enthalten. So wie bei anderen Zusatzrentenformen auch, bilden die Finanzressourcen ein eigenes und getrenntes Vermögen.

e) Was sind „alte“ Rentenfonds?

„Alte“ Rentenfonds sind Zusatzrentenformen, welche bereits zum 15. November 1992 bestanden haben und die, im Gegensatz zu den nachträglich errichteten Rentenfonds, besondere Merkmale aufweisen. Der Beitritt ist ausschließlich auf kollektiver Basis aufgrund von Kollektivverträgen oder kollektiven Abkommen (auch auf betriebliche Ebene), möglich. Das Ministerialdekret Nr. 62 vom 10. Mai 2007 hat kürzlich die erforderlichen Anpassungen an das gesetzesvertretende Dekret Nr. 252/2005 für die „alten“ Zusatzrentenformen festgelegt. Somit sind diese mit anderen Zusatzrentenformen gleichgestellt worden.

f) Was versteht man unter „Fonds mit festgelegter Beitragszahlung“?

Bei einem Fonds mit festgelegter Beitragszahlung ist die Höhe der in den Fonds einzuzahlenden Beiträge bereits festgelegt. Die Höhe der Endleistung wird hingegen zum Zeitpunkt des Ansuchens um die Leistung festgelegt.

g) Was versteht man unter „Fonds mit festgelegter Leistung“?

Bei einem Fonds mit festgelegter Leistung wird eine bereits vorher festgelegte Endleistung garantiert. In der Regel wird diese in Bezug auf die Höhe der persönlichen Entlohnung oder auf die Pflichtrente festgelegt. Die Pflicht der Erbringung der Leistung fällt somit auf das Gründungssubjekt des Rentenfonds und auf die Höhe der vom Mitglied einbezahlten Beiträge.

h) Was versteht man unter „individueller Kapitalisierung“?

Unter individueller Kapitalisierung versteht man, dass die Beitragszahlung auf „individuelle Konten“ fließt, d.h., dass jedes Mitglied einer Zusatzrentenform Inhaber einer individuellen Position ist, aufgrund derer das Mitglied am Ende der Sparphase eine Leistung erhält, deren Höhe sich aus den getätigten Einzahlungen und den erzielten Erträgen ergibt.

i) Was versteht man unter „individueller Position“?

Die individuelle Position ist jene Summe, die sich aus allen in den Fonds einbezahlten Beiträgen (Abfertigung, Arbeitnehmerbeitrag und eventuelle Arbeitgeberbeiträge) und den erzielten Erträgen nach Abzug der Verwaltungskosten ergibt. Mindestens einmal jährlich sendet der Rentenfonds jedem Mitglied eine periodische Mitteilung zu, in welcher der Kontoauszug zur angereiften individuellen Position enthalten ist.

j) Was versteht man unter „Einlinienverwaltung“?

Darunter versteht man eine Zusatzrentenform mit einer einzigen Investitionslinie, in der die Positionen der Mitglieder gemäß ein und derselben Anlagepolitik verwaltet werden.

k) Was versteht man unter „Mehrlinienverwaltung“?

Darunter versteht man eine Zusatzrentenform, die verschiedene Investitionslinien mit unterschiedlichem Risikoprofil vorsieht. Das Mitglied hat die Möglichkeit, jene Investitionslinie auszuwählen, die am besten seinem Risikoprofil und seinem Anlagehorizont entspricht.
 

2. Die Zusatzvorsorge in der Region

a) Was ist das Projekt PensPlan?

Mit dem Regionalgesetz Nr. 3/97 hat die Region Trentino-Südtirol ein soziales Projekt zur Förderung und Entwicklung der regionalen Zusatzvorsorge mit der Bezeichnung PensPlan ins Leben gerufen. Das Projekt umfasst die Tätigkeit dreier Gesellschaften: PensPlan Centrum AG, PensPlan Service AG und PensPlan Invest SGR AG.
Ziel des regionalen Gesetzgebers ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern der Region den Zugang zu einer Zusatzrentenform zu ermöglichen, um ihnen einen höheren Vorsorgeschutz im Alter für eine finanziell sorgenfreie Zukunft zu gewährleisten.

b) Wo kann ich Informationen zum regionalen Zusatzvorsorgeprojekt finden?

Für Informationen können Sie sich an die PensPlan-Sitze von Bozen und Trient sowie an die Informationsschalter „PensPlan Infopoint“ bei den Sitzen des KVW, der ACLI Trentine, der CAAF Diensstelle AGB/CGIL, des ASGB und des SGBCISL wenden.

c) Worin bestehen die Garantien und Maßnahmen der Region Trentino-Südtirol?

Die Maßnahmen der Region, welche dazu dienen sollen, allen Bürgerinnen und Bürgern durch die Unterstützung der Zusatzvorsorge in allen seinen Formen Sicherheit im Alter zu gewährleisten, unterscheiden sich in Garantien und Sozialmaßnahmen.
Ziel der Garantien ist es, während des Anreifens des Anrechts auf Rentenleistung den Schutz des angereiften Kapitals in den letzten zwei Jahren vor der Pensionierung und während der Auszahlungsphase der Leistung die Auszahlung der Zusatzrente für zwei Jahre im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Fonds bzw. der Zwangsliquidierung der Versicherungsgesellschaft, die mit der Auszahlung der Renten beauftragt wurde, zu gewährleisten.
Die Maßnahmen der Region sehen hingegen einen außerordentlichen Beitrag für diejenigen vor, die einen Vertag für geregelte und fortwährende Zusammenarbeit abgeschlossen haben (ehemals co.co.co; laut der neuen Gesetzgebung Projektmitarbeiter genannt) und die Unterstützung hinsichtlich der Beitragszahlung im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten: 
 
  • für unselbständige Mitarbeiter: Bezug von Arbeitlosengeld, Eintragung in die Mobilitätslisten bzw. in die ordentliche Lohnausgleichkasse, lange Krankheitszeiträume, schwierige finanzielle Situation der eigenen Familie wegen Naturkatastrophen oder wegen Eintritt besonderer und außerordentlich schwerwiegender Umstände
  • für selbständig Beschäftigte: schwierige finanzielle Situation der eigenen Familie wegen Naturkatastrophen oder wegen Eintritt besonderer und außerordentlich schwerwiegender Umstände.

d) Wer hat Anrecht auf die Maßnahmen der Region?

Die Empfänger der Maßnahmen sind alle Mitglieder eines Rentenfonds mit Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol, die im Besitz der erforderlichen Voraussetzungen sind.

e) Was muss man tun, um die Sozialmaßnahmen und Garantien der Region in Anspruch nehmen zu können?

Aufgrund der Konvention zwischen der PensPlan Centrum AG und den jeweiligen Fonds, welche allen Eingeschriebenen ermöglichen soll, direkt von den Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Logistikdiensten Gebrauch zu machen, kommen alle Mitglieder der sogenannten konventionierten Fonds automatisch in den Genuss der Maßnahmen und Garantien des Projekts PensPlan. Dazu müssen die entsprechenden Ansuchen, welche bei der PensPlan Centrum AG erhältlich sind oder von der Internetseite www.pensplan.com heruntergeladen werden können, ausgefüllt und an die PensPlan- Sitze in Bozen und Trient geschickt werden.

f) Welche Aufgaben hat die PensPlan Centrum AG?

Die PensPlan Centrum AG, welche vom regionalen Gesetzgeber mit dem Ziel errichtet wurde, das Zusatzvorsorgeprojekt PensPlan ins Leben zu rufen, unterstützt die Rentenfonds in Ihrer Aufbau- und Funktionsphase, erbringt für die Rentenfonds Verwaltungs-, Buchhaltungs-, Logistik-, und Finanzberatungsdienstleistungen, verwaltet den Garantiefonds, pflegt den Kontakt mit allen regionalen wirtschaftlichen und sozialen Strukturen (Arbeitnehmern, Arbeitgebern, Banken, Verbänden, Gewerkschaften, Patronaten) und wendet die notwendigen Marketingmaßnahmen an, um die regionale Zusatzvorsorge zu fördern.

g) Welches sind die mit der PensPlan Centrum AG „konventionierten Rentenfonds“?

Aufgrund des Regionalgesetzes 3/97 muss die PensPlan Centrum AG eigene Abkommen mit kollektivvertraglichen und offenen Rentenfonds unterzeichnen mit dem Ziel, den Eingeschriebenen den direkten Zugriff auf die kostenlosen Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Logistikdienstleistungen und die weiteren Maßnahmen und Garantien zu ermöglichen. Zu den in der Region errichteten und daher mit der PensPlan Centrum AG konventionierten Rentenfonds zählen: Laborfonds, Offener Rentenfonds PensPlan Profi, Offener Rentenfonds PensPlan Plurifonds und Offener Regionaler Rentenfonds Abfertigung.
 

3. Zuweisung der Abfertigung

a) Wie lange hat ein Arbeitnehmer Zeit eine Entscheidung bezüglich der Zuweisung der Abfertigung zu treffen?

Die Entscheidung, die Abfertigung weiterhin beim Arbeitgeber zu belassen bzw. in einen Rentenfonds einfließen zu lassen, muss innerhalb von 6 Monaten ab Einstellung erfolgen, indem das ministerielle Formular Abfertigung 2 beim Arbeitgeber abgegeben wird. Im Unterschied zu den Bediensteten des Privatsektors müssen die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors keine Entscheidung bezüglich ihrer anreifenden Abfertigung treffen, da das gesetzesvertretende Dekret Nr. 252/2005 für diese Bediensteten keine Anwendung findet.

b) Was passiert falls ein Arbeitnehmer innerhalb des Entscheidungszeitraums keine Entscheidung trifft?

Falls ein Angestellter innerhalb von 6 Monaten ab dem Einstellungsdatum keine Entscheidung bezüglich der Zuweisung seiner Abfertigung trifft bzw. beim Arbeitgeber innerhalb dieses Datums das ministerielle Formular Abfertigung 2 nicht abgibt, muss der Arbeitgeber gemäss des Prozesses des stillschweigenden Einverständnisses die anreifende Abfertigung in den vom angewandten Kollektivvertrag bzw. vom unterzeichneten Betriebsabkommen vorgesehenen Rentenfonds einzahlen. Falls mehrere Zusatzrentenformen hierfür in Frage kommen sollten, muss der Arbeitgeber bei der Übermittlung der anreifenden Abfertigung folgendes beachten:
  
  • es muss jener Rentenfonds gewählt werden, welchem die Mehrheit der Angestellten des Betriebes beigetreten ist;
  • für den Fall, dass kein Fonds gewählt werden kann und auch kein Betriebsabkommen besteht, muss der Arbeitgeber die anreifende Abfertigung, wie von der regionalen Gestzgebung vorgesehen, in den Offenen Regionalen Rentenfonds Abfertigung einzahlen, sofern die Arbeitnehmer ihre Arbeitstätigkeit auf dem Gebiet der Region Trentino Südtirol ausüben.

Im Unterschied zu den Bediensteten des Privatsektors müssen die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors keine Entscheidung bezüglich ihrer anreifenden Abfertigung treffen, da das gesetzesvertretende Dekret Nr. 252/2005 für diese Bediensteten keine Anwendung findet.

c) Ist die Entscheidung, die anreifende Abfertigung an einen Rentenfonds zu überweisen widerruflich?

Sobald die Einschreibung in einen Rentenfonds erfolgt ist und das ministerielle Formualr Abfertigung 2 beim Arbeitgeber abgegeben worden ist, ist die Entscheidung für den Arbeitnehmer des Privatsektors unwiderruflich.

d) Ist die Entscheidung, die Abfertigung beim Arbeitgeber zu belassen widerruflich?

Ja, jederzeit.

e) Was passiert mit jener Abfertigung, welche bis zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits im Betrieb angereift ist?

Die bereits im Betrieb angereifte Abfertigung ist nicht von der Entscheidung betroffen und wird weiterhin vom Arbeitgeber gemäss den rechtlichen Vorschriften verwaltet. Die Entscheidung betrifft nur die anreifende Abfertigung, d.h. jene Abfertigung, welche ab dem Monat der Entscheidung, die anreifende Abfertigung in einen Rentenfonds einzuzahlen, anreift.

f) Was geschieht mit der Abfertigung eines stillschweigenden Arbeitnehmers, falls mehrere Zusatzrentenformen beim Betrieb Anwendung finden können?

Die Abfertigung wird stillschweigend jener Zusatzrentenform zugewiesen, in der bereits die Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebs eingeschrieben sind, sofern kein Betriebsabkommen besteht, welches eine andere Regelung vorsieht. In jedem Fall ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer 30 Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist, jene Zusatzrentenform mitzuteilen, in welche die anreifende Abfertigung stillschweigend überwiesen wird. Falls das oben genannte Kriterium keine Anwendung findet, muss der Arbeitgeber die anreifende Abfertigung jener Arbeitnehmer, welche ihre Arbeitstätigkeit auf dem Gebiet der Region Trentino/Südtirol ausüben, in den Offenen Regionalen Rentenfonds Abfertigung einzahlen.
Im Unterschied zu den Bediensteten des Privatsektors müssen die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors keine Entscheidung bezüglich ihrer anreifenden Abfertigung treffen, da das gesetzesvertretende Dekret Nr. 252/2005 für diese Bediensteten keine Anwendung findet. Aus diesem Grund kann ein öffentlich Bediensteter einem Rentenfonds in keinem Fall stillschweigend beitreten, sondern nur falls er sich explizit hierfür entscheidet.

g) Bringt die Einzahlung der reinen Abfertigung an die ausgewählte Zusatzrentenform die verpflichtende Einzahlung des Beitrags zu eigenen Lasten mit sind?

Nein, man kann einer Zusatzrentenform auch ohne zusätzlichen Beitrag zu eigenen Lasten beitreten. Hierbei ist jedoch zu erwähnen, dass der vom Kollektivvertrag vorgesehene Arbeitgeberanteil auch nicht entrichtet wird. Um den Arbeitgeberanteil zu erhalten, muss das Mitglied den vom Kollektivvertrag vorgesehenen Mindestbeitrag leisten.

h) Falls man sich für einen Beitrag zu eigenen Lasten entscheidet, wieviel muss dann eingezahlt werden?

Die Höhe des Mindestbeitrags zu Lasten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers wird von den angewandten Kollektivverträgen bzw. von den unterzeichneten Betriebsabkommen festgelegt. Der Arbeitnehmer kann jederzeit den Beitrag zu eigenen Lasten erhöhen, dies bringt jedoch nicht automatisch die Erhöhung des Beitrags zu Lasten des Arbeitgebers mit sich. Dieser kann weiterhin den vorgesehenen Mindestbeitrag entrichten.

i) Kann man einer kollektiven Zusatzrentenform beitreten ohne die anreifende Abfertigung darin einfließen zu lassen?

Der Beitritt zu einer kollektiven Zustzrentenform bringt grundsätzlich die Zuweisung eines Teils, welcher vom angewandten Kollektivvvertrag festgelegt wird, oder der gesamten anreifenden Abfertigung mit sich.

j) Kann man einer individuellen Zusatzrentenform beitreten ohne die anreifende Abfertigung darin einfließen zu lassen?

Ja , man kann einer individuellen Zusatzrentenform auch ohne Einzahlung der Abfertigung beitreten.
Die Bediensteten des öffentlichen Sektors können gemäss gesetzesvertretendem Dekret Nr. 124/1993 die eigene Abfertigung ausschließlich in jene kollektive Zusatzrentenform einfließen lassen, welche vom Kollektivvertrag vorgesehen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Arbeitnehmer nicht einer individuellen Zusatzrentenform ausschließlich mit Beiträgen zu eigenen Lasten beitreten können.

k) Mit welcher Häufigkeit müssen die Einzahlungen der anreifenden Abfertigung in eine Zusatzrentenform erfolgen?

Die Häufigkeit der Einzahlung der Abfertigung wird von den Geschäftsordnungen bzw. Statuten der Rentenfonds bestimmt. Für jene Zusatzrentenformen, welche ihren Sitz in der Region Trentino Südtirol haben, wird die Beitragszahlung trimestral vorgenommen, der Einbehalt auf dem Lohnstreifen erfolgt jedoch monatlich.
 

4. Beitritt

a) Wer kann einer Zusatzrentenform beitreten?

Zuallererst muss man zwischen kollektiven und individuellen Rentenformen unterscheiden. Letzteren können nämlich alle Personen beitreten, unabhängig vom Arbeitsverhältnis oder der Einkommensart.
Bei geschlossenen Rentenfonds hängt der Beitritt von bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis (Angestellter) oder der Zugehörigkeit zu bestimmten Arbeiterkategorien oder dem Gebiet, in dem die Arbeitstätigkeit ausgeübt wird, ab (z.B. wie es bei Laborfonds der Fall ist).

b) Muss man einer Zusatzrentenform beitreten?

Nein, der Beitritt ist freiwillig.

c) Wie kann man einer Zusatzrentenform beitreten?

Der Beitritt erfolgt durch die Unterzeichnung des Beitrittsformulars. Der Beitritt zu einer Zusatzrentenform erfolgt nach Einsichtnahme in das Statut bzw. die Geschäftsordnung und das Informationsblatt, sowie für die PIP in die allgemeinen Vertragsbestimmungen. Diese ermöglichen es dem potentiellen Mitglied die Art und Funktionsweise des Rentenfonds besser zu verstehen.

d) Können sich Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag einschreiben?

In der Regel ja. Dennoch ist es notwendig, sich immer auf die Bestimmungen der entsprechenden Arbeitskollektivverträge zu berufen, welche diesbezüglich einige Einschränkungen enthalten können.

e) Warum sollte ein junger Arbeitnehmer, einem Rentenfonds beitreten?

Die Notwendigkeit, einem Rentenfonds beizutreten ist für Arbeitnehmer, die noch viele Arbeitsjahre vor sich haben bzw. sehr jung sind, viel größer, da genau diese die Kürzungen bei der Pflichtrente viel stärker zu spüren bekommen werden. Durch den Beitritt zu einer Zusatzrentenform kann man einen Teil des Verlusts aus den Kürzungen der Pflichtrente wett machen.
Dasselbe gilt für Saisonarbeiter, deren Rente sich grundlegend verringert, da sie nicht regelmäßig Beiträge einbezahlen. Die Höhe der Zusatzrentenleistung hängt unter anderem von der Höhe und der Regelmäßigkeit der Einzahlungen sowie der erzielten Renditen ab.

f) Was ist der „Mitgliedsbeitrag“?

Unter Mitgliedsbeitrag versteht man jenen Teil der Beitragszahlung, der zur Deckung der Kosten des Fonds dient. Dies ist der wichtigste direkte Kostenfaktor bei der Teilnahme an einer Zusatzrentenform. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von den Organen des Fonds aufgrund eines jährlichen Spesenkostenvoranschlags festgelegt. Was die offenen Rentenfonds und die sogenannten PIP betrifft, wird diese Gebühr für gewöhnlich als Kommission oder Spesen „in Bezug auf die Sparphase“ bezeichnet.

g) Was versteht man unter „Einschreibegebühr“?

Unter Einschreibegebühr versteht man eine einmalige Gebühr, die beim Beitritt zusammen mit der ersten Beitragszahlung einbezahlt wird. Sie dient dazu, die vom Rentenfonds für die Eröffnung der individuellen Position getragenen Verwaltungskosten zu decken. Was die offenen Rentenfonds und die sogenannten PIP betrifft, wird diese Gebühr als Kommission oder einmalige, bei Beitritt zu entrichtende Gebühr bezeichnet.

h) Was versteht man unter Erstanstellung nach/vor dem 28.04.93 und warum muss man dieses Datum auf dem Beitrittsformular angeben?

Unter Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem 28.04.93 (Datum des Inkrafttretens des gesetztesvertretenden Dekrets Nr. 124/93) versteht man jene Personen, die vor diesem Datum noch nie eine Arbeitstätigkeit ausgeübt haben. Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem 28.4.93, welche entscheiden, einer Zusatzrentenform beizutreten, müssen die gesamte anreifende Abfertigung einfließen lassen; im Gegensatz dazu, können Arbeitnehmer mit Erstanstellung vor dem 28.4.93 entscheiden, auch nur den Mindestanteil der laut Kollektivvertrag oder den vereinbarten Betriebsabkommen vorgesehenen Abfertigung in die Zusatzrentenform einfließen zu lassen. Ohne diese Bestimmungen ist es jedoch nicht möglich, weniger als 50% der anreifenden Abfertigung einfließen zu lassen.

i) Ist es möglich, vom Beitritt „zurückzutreten“ und das angehäufte Kapital abzulösen?

Der Rücktritt von der Zusatzrentenform, der man beigetreten ist, ist nur solange möglich, bis der Beitritt nicht vollständig abgeschlossen ist. Ist der Beitritt einmal abgeschlossen, muss man in der Regel bis zur Pensionierung oder bis zum Eintreten eines Ereignisses (Arbeitslosigkeit, Invalidität, Mobilität, Lohnausgleichkasse) in dieser Zusatzrentenform eingeschrieben bleiben, welches es ermöglicht, zu den Bedingungen und innerhalb der von der geltenden Gesetzgebung vorgeschriebenen Grenzen, die Ablöse der Position für Gründe, die sich von der Pensionierung unterscheiden, ermöglicht. In der Regel ist es möglich, die Ablöse der Position bei Verlust der laut Statut/Geschäftsordnung des Rentenfonds vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zu beantragen.

j) Welche Informationen erhält der Arbeitnehmer in Bezug auf die zu seinen Gunsten an den Fonds getätigten Einzahlungen?

Der Arbeitnehmer kann auch monatlich im Lohnstreifen die Höhe der Einbehalte durch den Betrieb (Arbeitnehmerbeitrag, Arbeitgeberbeitrag, Abfertigung) überprüfen. Weiters kann er jederzeit den Kontoauszug seiner Position beantragen oder persönlich im geschützten Bereich seine Position online überprüfen, falls dies von der von ihm beigetretenen Zusatzrentenform möglich ist. Alle Zusatzrentenformen sind weiters verpflichtet, mindestens einmal jährlich allen Mitgliedern eine periodische Mitteilung zuzusenden, in welcher die Entwicklung und die Höhe der individuellen Position enthalten sind.
 

5. Beitragszahlung

a) Wie viel der Abfertigung muss man in den Rentenfonds einbezahlen?

Arbeitnehmer mit Erstanstellung nach dem 28.04.93 müssen die gesamte anreifende Abfertigung in den Rentenfonds einbezahlen. In den anderen Fällen bzw. bei Erstanstellung vor diesem Datum, werden die in die Zusatzvorsorge einzuzahlenden Mindestanteile der Abfertigung von den jeweiligen Kollektivveträgen festgelegt. Ohne diese Bestimmungen ist es jedoch nicht möglich, weniger als 50% der anreifenden Abfertigung einfließen zu lassen.
Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors müssen ausschließlich die vom jeweiligen nationalen Kollektivvertrag vorgesehenen Anteile einbezahlen.

b) Ist es möglich, kollektiv einbezahlte Beiträge durch eine zusätzliche Beitragszahlung zu ergänzen?

Ja, man kann die Mindestbeitragszahlung durch eine Erhöhung des Prozentsatzes, der vom Arbeitgeber einbehalten wird, als persönlichen Beitrag zu Lasten des Arbeitnehmers erhöhen. Außerdem sind zusätzliche „freiwillige“ Einzahlungen durch eine sogenannte zusätzliche Beitragszahlung möglich.

c) Was versteht man unter „Wiedereinzahlung der Beiträge“?

Darunter versteht man jene Beiträge, die in den Fonds einbezahlt werden, um die eigene Position wieder aufzustocken, die aufgrund einer oder mehrerer Vorschüsse verringert wurde. Diese Beiträge sind steuerlich abziehbar und das Mitglied kommt in den Genuss eines Steuerkredits im Ausmaß des zum Zeitpunkt des Vorschusses bezahlten Steuerkredits, der mit dem wieder einbezahlten Betrag vergleichbar ist.

d) Wie wird die Höhe des „Mindestbeitrags des Arbeitnehmers“ festgelegt?

Der Mindestbeitrag des Arbeitnehmers wird von den jeweiligen Kollektivverträgen festgelegt. Diese bestimmen den in die kollektive Zusatzrentenform einzuzahlenden Gesamtbetrag und zeigen die Bestandteile der Entlohnung zur Festlegung der Beitragszahlung auf.

e) Ist die Beitragszahlung in den Rentenfonds auch während des unbezahlten Wartestandes vorgesehen?

In der Regel erfolgt die Beitragszahlung an eine kollektive Zusatzrentenform aufgrund der Entlohnung: erhält man keine Entlohnung oder bezieht man keine Abfertigung, steht einem auch keine entsprechende Beitragszahlung zu.

f) Was muss der Arbeitnehmer tun, um den freiwilligen Beitrag in den Fonds einzubezahlen

Der Arbeitnehmer, der die Mindestbeiträge an den Rentenfonds mit einer freiwilligen Beitragszahlung aufstocken möchte, muss seinem Arbeitgeber die neue Betragszahlung, die er in die gewählte Zusatzrentenform einbezahlen möchte, mitteilen oder selbst eine zusätzliche persönliche Beitragszahlung tätigen. Hierfür kann er die von der Zusatzrentenform zur Verfügung gestellten Unterlagen verwenden.

g) Kann der Arbeitnehmer seine Beitragszahlung aussetzen?

Die Arbeitnehmer des Privatsektors können nur die Beitragszahlung zu eigenen Lasten aussetzen, aber niemals jene in Bezug auf die Abfertigung, die, solange das Arbeitsverhältnis besteht, in die gewählte Zusatzrentenform einbezahlt werden muss. Die Aussetzung der Beitragszahlung zu eigenen Lasten hat zugleich die Aussetzung der Beitragszahlung zu Lasten des Arbeitgebers zur Folge.

h) An wen muss sich der Arbeitnehmer wenden, wenn er Unregelmäßigkeiten bei der Einzahlung der Beiträge feststellt?

Die tatsächliche Einzahlung der Beiträge kann durch die Kontrolle der eigenen individuellen Position überprüft werden. Das Mitglied hat das Recht, die Richtigkeit der Beitragszahlung zu überprüfen. Sollte es dabei Unregelmäßigkeiten feststellen, muss es diese dem eigenen Arbeitgeber melden.

i) Unterliegt die individuelle Position im Fonds den Grenzen der Übertragbarkeit, Beschlagnahmung und Pfändbarkeit?

Angesichts der Unantastbarkeit der bei den Zusatzrentenformen in der Ansparphase errichteten individuellen Positionen, unterliegen die Rentenleistungen in Form von Kapital und Zusatzrente und die Vorschüsse gemäß Art. 11 Absatz 7, Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 252/2005 denselben Grenzen der Übertragbarkeit, Beschlagnahmung und Pfändbarkeit wie die Renten zu Lasten der Pflichtvorsorgeeinrichtungen. Die Forderungen bezüglich der Summen aus der Gesamt- oder Teilablöse und die Summen aus den Vorschüssen gemäß Absatz 7, Buchstabe b) und c) unterliegen keinen Grenzen der Übertragbarkeit, Beschlagnahmung und Pfändbarkeit.
 

6. Leistungen

a) Welche Art von Leistung kann man bei der Pensionierung beantragen?

Bei der Pensionierung hat jedes Mitglied die Möglichkeit, eine Leistung in Form von Kapital bis zu 50% der bei der Rentenform angereiften individuellen Position zu beantragen. Der restliche Teil wird in Leibrente umgewandelt. Sollte die sich aus der Umwandlung von 70% des angereiften Endkapitals ergebende Leibrente weniger als 50% des Lebensminimums ausmachen (derzeit ca. 200 € monatlich), ist es möglich, sich die gesamte Position in Form von Kapital ausbezahlen zu lassen.

b) Welche Art von Leistung kann man vor der Pensionierung beantragen?

In diesem Fall spricht man von Ablöse bzw. der Möglichkeit, sich die beim Fonds angereifte individuelle Position auszubezahlen und einem Vorschuss. In der Regel ist dies bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Zusatzrentenform oder bei Ableben des Mitglieds vor Anreifen des Anrechts auf Zusatzrentenleistung möglich bzw. bei Dauerinvalidität, die eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit für mindestens 30% zur Folge hat.
In der Sparphase hat das Mitglied auf alle Fälle die Möglichkeit, einen Vorschuss auf die eigene individuelle Position zu beantragen.

c) Wann reift das Anrecht auf die Zusatzrentenleistungen an?

Das Anrecht auf die Zusatzrentenleistung wird bei Anreifen folgender Voraussetzungen erreicht: 
 
  • Anreifen der Voraussetzungen für den Zugriff auf die vom Pflichtrentensystem vorgesehenen Leistungen;
  • mindestens fünf Jahre Mitgliedschaft bei einer Zusatzrentenform.

Bei Beendigung der Arbeitstätigkeit, die eine Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten zur Folge hat, kann die Rentenleistung maximal fünf Jahre vor Anreifen der Voraussetzungen für den Zugriff auf die für die Pflichtrente vorgesehenen Leistungen ausbezahlt werden.

d) Kann man einen Vorschuss beim Rentenfonds beantragen?

Ja, jedes Mitglied kann in den folgenden Fällen und folgendem Ausmaß einen Vorschuss auf die angereifte individuelle Position beantragen:

Arbeitnehmer des Privatsektors:
 
  • jederzeit für einen Betrag von maximal 75% der individuellen Position für Ausgaben im Gesundheitsbereich infolge schwerwiegender Umstände;
  • nach achtjähriger Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform für einen Betrag von maximal 75% der individuellen Position für den Kauf oder die Sanierung der Erstwohnung;
  • nach achtjähriger Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform für einen Betrag von maximal 30% der individuellen Position für sonstige Erfordernisse.

Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors:

  • nach achtjähriger Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform den gesamten Betrag für den Kauf oder die Sanierung der Erstwohnung;
  • nach achtjähriger Mitgliedschaft in einer Zusatzrentenform den gesamten Betrag für Ausgaben im Gesundheitsbereich infolge schwerwiegender Umstände.

e) Was geschieht bei vorzeitigem Ableben des in den Fonds eingeschriebenen Arbeitnehmers?

Die individuelle Position des Verstorbenen wird an die Erben bzw. an die von ihm ernannten Begünstigten ausbezahlt. In Ermangelung der rechtmäßigen Erben und falls keine Hinweise auf sonstige mögliche Begünstigte vorhanden sind, bleibt die Position des Mitglieds bei kollektiven Formen beim Rentenfonds, während sie bei den individuellen Formen für soziale Zwecke verwendet wird.
Für die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors finden die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 124/93 Anwendung. Diese sieht im Falle des vorzeitigen Ablebens eine andere Regelung der auf die Ablöse berechtigten Personen vor als jene, die mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 252/2005 für die Arbeitnehmer des Privatsektors eingeführt wurde.

f) Wie lange wird die Rente ausbezahlt?

Da es sich um eine Leibrente handelt, wird diese dem Anspruchsberechtigten so lange ausbezahlt, so lange dieser am Leben ist. Man kann zwischen verschiedenen Formen der Leibrente wählen, wie z.B. der übertragbaren Rente. Diese sieht die Auszahlung der Rente bei Ableben des Mitglieds an den von diesem ernannten Begünstigten vor.

g) Was geschieht, wenn ein Mitglied eines Rentenfonds die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft verliert?

Sollte das Mitglied vor Anreifen des Anrechts auf Auszahlung der Zusatzrente die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Zusatzrentenform verlieren (z. B. aufgrund von Arbeitswechsel, durch den ein anderer Kollektivvertrag angewandt wird oder eines beruflichen Aufstiegs) kann es:
   
  • die angereifte individuelle Position auf eine andere Zusatzrentenform übertragen, auf die es aufgrund seiner neuen beruflichen Tätigkeit Zugang hat;
  • die Teilablöse bis zu maximal 50% der angereiften individuellen Position in folgenden Fällen beantragen:
    a) bei Beendigung der Arbeitstätigkeit, die eine Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von nicht weniger als 12 und nicht mehr als 48 Monaten zur Folge hat;
    b) Mobilität;
    c) ordentliche Lohnausgleichkasse;
    d) außerordentliche Lohnausgleichkasse;
  • die Gesamtablöse der angereiften individuellen Position in folgenden Fällen:
    a) bei Dauerinvalidität, die eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit auf weniger als ein Drittel zur Folge hat;
    b) Beendigung der Arbeitstätigkeit, durch die es zu einer Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten kommt;
    c) bei Verlust der Voraussetzungen ausschließlich bei den kollektiven Formen (falls im Statut oder in der Geschäftsordnung vorgesehen);
  • die angreifte individuelle Position bei der besagten Zusatzrentenform beibehalten auch wenn keine weiteren Beitragszahlungen erfolgen.

h) Wer zahlt die Rente aus?

Die Rente kann direkt von der Zusatzrentenform oder von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines eigens vereinbarten Abkommens ausbezahlt werden.

i) Wenn ich die Position abgelöst habe, kann ich mich dann wieder in den Rentenfonds einschreiben?

In der Regel ja.

j) Angesichts der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, wann kann ich die individuelle Position übertragen?

Das Mitglied hat die Möglichkeit, zwei Jahre nach dem Beitrittsdatum zu einer Zusatzrentenform die gesamte individuelle Position auf eine andere Rentenform zu übertragen.
Die öffentlich Angestellten können nach mindestens drei Jahren ab Beitritt die Position übertragen.
 

7. Besteuerung

a) Können die Steuervorteile, welche der Zusatzrente vorbehalten sind, auch genutzt werden, sofern bereits vor dem 01.01.2001 eine Lebensversicherung abgeschlossen worden ist?

Ja, die Abschreibbarkeit dieser Produkte, welche vor dem 01.01.2001 abgeschlossen worden sind, von 19% der Prämie bis zu einem Maximum von 1.291,14 Euro, beinflusst in keiner Weise die geltende Gesetzgebung in Bezug auf sämtliche in Rentenfonds einbezahlte Beträgen.

b) Sind die in einen Rentenfonds einbezahlten Beträge abziehbar?

Sämtliche Beiträge, welche in die Zusatzrente einfließen, mit Ausnahme der Abfertigungsquoten, können innerhalb der Höchstgrenze von € 5.164,57 in Abzug vom Gesamteinkommen gebracht werden. Für die Arbeitnehmer wird die Berechnung der steuerlichen Abziehbarkeit direkt vom Arbeitgeber in seiner Funktion als Steuersubstitut getätigt.
Für die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors bestimmt weiterhin das gesetzesvertretende Dekret n. 124/93 die Grenzen der Abziehbarkeit der Beiträge, so kann der geringste Wert zwischen der doppelten eingezahlten Abfertigung, 12% des Gesamteinkommens und nicht über € 5.164,57 in Abzug gebracht werden.

c) Wie wird das angereifte Kapital beim Erreichen der Pensionierung besteuert?

Die Leistungen der Zusatzrentenformen, sowohl in Form von Kapital als auch in Form einer Zusatzrente werden mit einem definitivem Steuerrückbehalt von 15% besteuert, welcher sich nach dem 15. Mitgliedsjahr jährlich um 0,3% bis zu einem Maximum von 6% reduziert.
Die Grundlage auf welche der ermittelte Steuersatz angewandt wird, besteht aus den abgezogenen Beiträgen und der eingezahlten Abfertigungsquoten, abzüglich der bereits während der Ansparphase besteuerten Renditen und der nicht abgezogenen Beiträgen.
Die angesprochenen Leistungen werden für die Bediensteten des öffentlichen Sektors gemäß den Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 124/93 folgendermaßen besteuert: Leistungen in Kapitalform werden getrennt besteuert und periodische Leistungen werden progressiv besteuert.

d) Wie werden die Renditen der Rentenfonds besteuert?

Die Rendite der Rentenfonds wird mit einem definitivem Steuerrückbehalt von 11% besteuert, geringer als bei anderen Sparformen.

e) Wie wird die Aufwertung der Rente auf Lebenszeit besteuert?

Die Aufwertung der Rente auf Lebenszeit wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem Steuersatz von 12,5% besteuert.

f) Wie wird die Ablöse steuerlich behandelt?

Die von der Rechtsgrundlage vorgesehenen Möglichkeiten der Ablöse werden mit einem definitivem Steuerrückbehalt von 15% besteuert, welcher sich nach dem 15. Mitgliedsjahr jährlich um 0,3% bis zu einem Maximum von 6% reduziert.

Diese Bestimmungen können auf folgende Fälle angewandt werden:
 
  • Ableben des Mitglieds;
  • Teilablöse von 50% der angereiften individuellen Position im Falle der Beendigung der Arbeitstätigkeit, welche eine Arbeitslosigkeit von mindestens 12 Monaten und höchstens 48 Monaten zur Folge hat, bzw. bei Eintragung in die Mobilitätsliste, ordentliche oder außerordentliche Lohnausgleichskasse von Seiten des Arbeitgebers;
  • die Gesamtablöse der angereiften individuellen Position bei Dauerinvalidität, durch die es zu einer Verringerung der Arbeitsfähigkeit auf weniger als auf einem Drittel kommt und bei Beendigung der Arbeitstätigkeit, welche eine Arbeitslosigkeit von über 48 Monaten zur Folge hat.

Für sämtliche weitere Fälle ist ein Steuersatz von 23% vorgesehen.
Für die Bediensteten des öffentlichen Sektors findet immer noch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 124/93 Anwendung, weshalb die Ablösen aufgrund der Beendigung der Arbeitstätigkeit aus Gründen, welche vom Willen der Parteien abhängen, progressiv besteuert werden.

g) Wie wird ein Vorschuss steuerlich behandelt?

Was einen Vorschuss für außergewöhnliche Gesundheitsausgaben anbelangt, so findet hierfür ein Steuersatz von 15% Anwendung welcher sich nach dem 15. Mitgliedsjahr jährlich um 0,3% bis zu einem Maximum von 6% reduziert. Für sämtliche weitere Vorschüsse, darunter die Vorschüsse für den Kauf bzw. die Renovierung der Erstwohnung und für weitere Bedürfnisse wird ein Steuersatz von 23% angewandt.
Für die Bediensteten des öffentlichen Sektors werden die Vorschüsse getrennt besteuert.

h) Wie wird die Wiedereinzahlung des Vorschusses steuerlich behandelt?

Die als Vorschuss ausbezahlten Beträge können auf Wunsch des Mitglieds jederzeit wieder eingezahlt werden, auch mit jährlichen Beiträgen, welche über dem Limit von € 5.164,57 liegen. In diesem Falle wird dem Mitglied ein Steuerguthaben in der Höhe der bereits bei der Auszahlung des Vorschusses bezahlten Steuer gutgeschrieben, dieser ist proportional zur wieder eingezahlten Summe.

i) Kann man auch für steuerlich zu Lasten lebende Familienangehörige Beiträge an eine Zusatzrentenform leisten?

Ja. Die für steuerlich zu Lasten lebende Familienmitglieder einbezahlten Beiträge an eine Zusatzrentenform können von jener Person, für welche Sie steuerlich zu Lasten sind und die die Einzahlung effektiv vorgenommen hat, bis zu einer Höchstgrenze von € 5.164,57 vom Gesamteinkommen in Abzug gebracht werden. Die Grenze der steuerlichen Abziehbarkeit ist für die Bediensteten des öffentlichen Sektors auf 12% des Gesamteinkommens und nicht mehr als € 5.164,57 beschränkt.

j) Was geschieht, falls man seine individuelle Position überträgt?

Bei der Übertragung der individuellen Position auf eine andere Zusatzrentenform unterliegt die übertragene Summe keiner Besteuerung.

k) Muss der Arbeitnehmer die eingezahlten Beiträge in der Steuererklärung anführen, um die vorgesehene Abziehbarkeit der eingezahlten Beiträge in eine Zusatzrentenform ausnutzen zu können?

Die Berechnung der steuerlichen Abziehbarkeit wird direkt vom Arbeitgeber als Steuersubstitut auf dem Lohnstreifen vorgenommen. Nur die zusätzlichen Beitragszahlungen, dies sind jene Einzahlungen, die nicht als Einbehalt auf dem Lohnstreifen getätigt wurden, müssen mit einer Erklärung der Zusatzrentenform, welche bescheinigt, dass die Beiträge nicht über den Arbeitgeber einbezahlt worden sind, der Steuererklärung beigelegt werden.
Für den Fall, dass man die vorgesehene Höchstgrenze der steuerlichen Abziehbarkeit überschreiten sollte, müssen die Arbeitnehmer des Privatsektors innerhalb des 31. Dezembers des darauffolgenden Jahres in dem der Beitrag geleistet worden ist der Zusatzrentenform die Höhe der nicht abgezogenen Beiträge mitteilen, um eine doppelte Besteuerung der nicht abgezogenen Beiträge zu vermeiden. Für die Bediensteten des öffentlichen Sektors kann dieses Datum, abhängig vom angewandten Kollektivvertrag vorgezogen werden.

 

Werbemitteilung betreffend Zusatzrentenformen - vor dem Beitritt lesen Sie bitte die Informationsblätter, die Statuten bzw. Geschäftsordnungen und die standardisierten vereinfachenden Beispiele.



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